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Nur die im Aktienbuche verzeichneten Aktionaire haben Zutritt zu den
Generalversammlungen. Ehefrauen werden durch ihre Männer, minderjährige
und sonst bevormundete, ebenso juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen
Vertreter reprdsentirt, auch wenn letztere nicht Aktionaire sind.
Prokuraträger üben das Scimmrecht für ihre Machtgeber aus. Abwe-
sende Aktionaire können sich nur durch anwesende stimmberechtigte Aktionaire
vertreten lassen. Der Vertreter hat die desfallsige schriftliche Bollmacht vor
Erôffnung der Verhandlungen bei der Verwaltung niederzulegen.
Jede Aktie giebt Eine Stimme.
Mehr als fünfundzwanzig Steimmen kann kein Aktionair, auch nicht
Kraft erhaltener Vollmacht, in sich vereinigen.
F. 2.
Wer an den Generalversammlungen Theil nehmen will, hat spätestens
eine Stunde vor dem Beginne der Verhandlung bei einem vom Aufsüchtsrathe
zu benennenden Beamten der Gesellschaft eine Eintriktskarte zu lösen, welche
zugleich die Anzahl Stimmen, die er vertritt, angiebt. Ein auf Grund der
beim Eintritt in die Generalversammlung abgegebenen Stimmkarten anzuferti-
gendes, vom Aufsichtsrathe zu atteslirendes Verzeichniß der Erschienenen liefert
den Beweis über die Zahl und Stimmbefugniß der anwesend gewesenen Aktio-
naire, und ist dem über die Verhandlung aufzunehmenden notariellen Protokolle
beizufügen und mit demselben auszufertigen.
S. 30.
Die Beschlässe der Generalversammlung werden mit absoluter Stimmen=
mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt, sofern es sich nicht um eine
Wahl handelt, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
g. 31.
Das formelle Verfahren über die Abstimmung ordnet der Worsitzende
an. Er ernennt auch drei Mitglieder der Generalversammlung zur Mitvoll-
ziehung des über jede solche Versammlung nothwendig aufzunehmenden nota-
riellen Protokolls.
F. 32.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse verpflichten
die Gesellschaft unbedingt, mithin auch jeden in der Generalversammlung weder
anwesenden noch vertretenen Aktionair.
B. Von