Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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8. Von dem Aufsichtsrathe. 
*ii 
Die obere Leitung der Gesellschaft und die Ueberwachung des Geschafts- 
betriebes wird einem von der Generalversammlung ernannten Auftsichtsrathe 
anvertraut. 
Die Wahl erfolgt in Gegenwart eines Notars und die Ausfertigung 
des von diesem darüber aufgenommenen Protokolls bildet die Legitimation der 
Mitglieder dieses Aufsichtsrathes. 
Der Aufsichtsrath besteht aus neun Mitgliedern. Ihre Funktionen dauern 
sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden drei Mitglieder und zwar nach dem 
Dienstalter aus dem Aufsichtsrathe aus. Die ordentliche Generalversammlung 
wählt ihre Nachfolger durch geheime Abstimmung. Die Ausscheidenden sind 
wieder wählbar. Die Namen der Gewählten werden durch die im F. 13. 
bezeichneten Blätter öffentlich bekannt gemacht. 
Die auf Grund des Statuts vom 30./31. Mai 1856. erwählten Mit- 
glieder des Verwaltungsrathes verbleiben unter der Geltung des gegenwärtigen 
reoidirten Statuts für die Oauer ihrer Wahlperiode auch fernerhin als Mitglieder 
des Aufsichtsrarhes in Funktion. 
g. 34. 
Nur zur unbeschraͤnkten Verwaltung ihres Vermoͤgens berechtigte, in 
Magdeburg wohnhafte Aktionaire können in den Aufsichtsrath gewählt werden. 
Frauen, Korporationen, Handlungsfirmen als solche und diejenigen, welche ihre 
Zahlungen eingestellt haben oder in Konkurs verfallen gewesen und die Befriedi- 
gung ihrer sämmtlichen Glaubiger nicht nachweisen können, sind von der Wahl 
ausgeschlossen. 
F. 35. 
Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes hat bei dem Antritt seines Amtes 
fünf auf seinen Namen eingetragene Aktien der Magdeburger Privatbank zu 
deponiren und kann darüber während seiner Amtsdauer nicht verfügen. 
F. 36. 
Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen 
Stellvertreter zum notariellen Prorokoll. Ihre Namen werden durch die Gesell- 
schaftsblätter bekannt gemacht. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern 
zwei Jahre, sie sind nach Ablauf derselben wieder wählbar. Sollten beide 
verhindert sein, einer Sitzung des Aufsichtsrathes beizuwohnen, so übernimmt 
das nach den Lebensjahren dlteste Mitglied desselben den Vorsitz. 
(Nr. 6362.) 9. 37.
	        
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