Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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und Aufgebotsprozesse, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des §. 12., der 
Subhastationsprozesse wird durch den Kriegszustand nicht gehindert. Es gelten 
jedoch hierbei folgende nähere Bestimmungen: 
1) Den Militairpersonen gehen, ohne Unterschied, ob ihre Sachbetheiligung 
bekannr ist oder nicht, ihre Rechte weder durch ein Kontumazialverfahren 
oder ein Präklusionsurtheil, noch durch Vertheilung einer Masse oder 
durch eine andere Verwirklichung eines Kontumazial= oder Prcälklusions= 
nachtheils verloren. Sie haben jedoch die Rechte, welche ihnen nach 
der vorstehenden Bestimmung vorbehalten bleiben, binnen sechs Monaten 
nach Ablauf des Tages, an welchem diese Verordnung außer Kraft 
tritt (K. 14.), oder an welchem das nach F. 1. maaßgebende Verhältnit 
aufhört, sofern dieser Zeitpunkt früher eintritr, im Wege der Klage 
eeigneten Falls gegen diejenigen geltend zu machen, die zu ihrem 
Nachthei einen Vortheil erlangt haben. Ist ein Recht von der Mili- 
tairperson angemeldet oder nach den Akten anzunehmen, daß ein solches 
ihr zuslehr, so wird ihr dasselbe in der betreffenden Entscheidung oder 
Verfügung ausdrücklich vorbehalten. 
2) Wenn bei einer vorzunehmenden Bertheilung die Akten ergeben, daß 
eine Militairperson eine bei der Vertheilung zu berücksichtigende For- 
derung angemeldet hat, oder daß eine solche Forderung ihr mutlhmaaßlich 
zusteht, so muß bei der Vertheilung so verfahren werden, als wenn 
die Forderung und das für sie in Anspruch genommene oder anschei- 
nend begründete Vorrecht endgültig festgestellt wäre. — Die auf die 
Forderung fallenden Beträge der Depositalmassen sind als Spezial= 
massen im Depositum zurückzubehalten. 
3) Ergiebt sich bei einer nothwendigen Subhastation nach Beendigung der 
Lizitation aus den Subhastationsakten, daß eine Militairperson wegen 
einer Forderung, für welche der Gegenstand der Subhastation zur 
Hypothek haftet, oder zu deren Beitreibung die Subhastation nach- 
gesucht ist, durch das eistgebot nicht gedeckt wird, so ist das Sub- 
hastationsgericht befugt, den Zuschlag nicht zu ertheilen und Behufs 
Fortsetzung der Sbbhastarion einen neuen Bietungstermin anzusetzen, 
sofern die Umstände die Annahme begründen, daß ein höheres, zur 
änzlichen oder theilweisen Befriedigung der Militairperson genügendes 
Getot erfolgen wird. 
  
4) Die Bestimmungen unter Nr. 1. bis 3. gelten nicht zu Gunsten der- 
jenigen Militairpersonen, welche unter vaferlicher Gewalt oder Vor- 
mundschaft stehen. 
F. 12. 
So lange das im PF. 1. bezeichnete Verhältniß besteht, ist gegen die 
Milicairperson die Exekution aus einem vor oder nach der Gesetzeskraft g- 
er-
	        
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