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und Aufgebotsprozesse, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des §. 12., der
Subhastationsprozesse wird durch den Kriegszustand nicht gehindert. Es gelten
jedoch hierbei folgende nähere Bestimmungen:
1) Den Militairpersonen gehen, ohne Unterschied, ob ihre Sachbetheiligung
bekannr ist oder nicht, ihre Rechte weder durch ein Kontumazialverfahren
oder ein Präklusionsurtheil, noch durch Vertheilung einer Masse oder
durch eine andere Verwirklichung eines Kontumazial= oder Prcälklusions=
nachtheils verloren. Sie haben jedoch die Rechte, welche ihnen nach
der vorstehenden Bestimmung vorbehalten bleiben, binnen sechs Monaten
nach Ablauf des Tages, an welchem diese Verordnung außer Kraft
tritt (K. 14.), oder an welchem das nach F. 1. maaßgebende Verhältnit
aufhört, sofern dieser Zeitpunkt früher eintritr, im Wege der Klage
eeigneten Falls gegen diejenigen geltend zu machen, die zu ihrem
Nachthei einen Vortheil erlangt haben. Ist ein Recht von der Mili-
tairperson angemeldet oder nach den Akten anzunehmen, daß ein solches
ihr zuslehr, so wird ihr dasselbe in der betreffenden Entscheidung oder
Verfügung ausdrücklich vorbehalten.
2) Wenn bei einer vorzunehmenden Bertheilung die Akten ergeben, daß
eine Militairperson eine bei der Vertheilung zu berücksichtigende For-
derung angemeldet hat, oder daß eine solche Forderung ihr mutlhmaaßlich
zusteht, so muß bei der Vertheilung so verfahren werden, als wenn
die Forderung und das für sie in Anspruch genommene oder anschei-
nend begründete Vorrecht endgültig festgestellt wäre. — Die auf die
Forderung fallenden Beträge der Depositalmassen sind als Spezial=
massen im Depositum zurückzubehalten.
3) Ergiebt sich bei einer nothwendigen Subhastation nach Beendigung der
Lizitation aus den Subhastationsakten, daß eine Militairperson wegen
einer Forderung, für welche der Gegenstand der Subhastation zur
Hypothek haftet, oder zu deren Beitreibung die Subhastation nach-
gesucht ist, durch das eistgebot nicht gedeckt wird, so ist das Sub-
hastationsgericht befugt, den Zuschlag nicht zu ertheilen und Behufs
Fortsetzung der Sbbhastarion einen neuen Bietungstermin anzusetzen,
sofern die Umstände die Annahme begründen, daß ein höheres, zur
änzlichen oder theilweisen Befriedigung der Militairperson genügendes
Getot erfolgen wird.
4) Die Bestimmungen unter Nr. 1. bis 3. gelten nicht zu Gunsten der-
jenigen Militairpersonen, welche unter vaferlicher Gewalt oder Vor-
mundschaft stehen.
F. 12.
So lange das im PF. 1. bezeichnete Verhältniß besteht, ist gegen die
Milicairperson die Exekution aus einem vor oder nach der Gesetzeskraft g-
er-