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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Marienwerder.
Talon
zur
Kreis-Obligation des Stuhmer Kreises.
Der Inhaber dieses Talons empfaͤngt gegen dessen Ruͤckgabe zu der
Obligation des Stuhmer Kreises II. Emission
Litlir. M . .... uͤber .. .. . Thaler à . . . .. Prozent Zinsen
die . . te Serie Zinskupons fuͤr die fuͤnf Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis-
Kommunalkasse zu Stuhm, sofern nicht rechtzeitig dagegen Widerspruch er-
hoben ist.
Stuhm, den .. ten ........ . .. 18.
Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im
Stuhmer Kreise.
(Nr. 6367.) Allerhöchster Erlatz vom 28. Mai 1806., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte an den Kreis Tilsit für den Bau und die Unterhaltung der
Kreis-Chausseen: 1) von der Tilstt-Taurogger Staats-Chaussee bei
Mickieten über Groß-Lumpönen bis zum Kirchdorfe Willkischken; 2) von
der Tilsit-Memeler Staats-Chaussee unweit Rucken über Packamohnen
nach dem Kirchdorfe Coadjuthen.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen
im Kreise Tilsst, Regierungsbezirk Gumbinnen: 1) von der Tilsit-Taurogger
Staats-Chaussee bei Mickieten über Groß-Lumpönen bis zum Kirchdorfe Will-
kischken; 2) von der Tilsit-Memeler Staats-Chaussee unweit Rucken über Packa-
mohnen nach dem Kirchdorfe Coadjuthen genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch
dem Kreise Tilsit das Erpropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforder-
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen be-
stehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem ge-
nannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemaáßigen Uncerhaltung der
Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
(Nr. 6366—6368.) des