Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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jeden Jahres aus der Gesellschaftskasse zu Ratibor gezahlt. JZinsen von 
Prioritäts-Obligartionen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in 
den betreffenden Kupons bestimmten Zaßlungscage ab nicht geschehen ist, ver- 
fallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
g. 3. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen nach Verhaͤltniß der Summe 
der verschiedenen Apoints (F. 1.) der Amortisation, wozu alljaͤhrlich mindestens 
ein halbes Prozent des Kapitalbetrages unter Zuschlag der durch die eingeloͤsten 
Obligationen ersparten Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens 
verwendet wird. Die Zurückzahlung des Betrages der zu amortisirenden 
Obligationen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1868. 
Es bleibt jedoch der Gesellschaft vorbehalten, den Amortisationsfonds 
u verslärken und so die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen. 
Mch stebt ihr das Recht zu, augerhalb des Amortisationsverfahrens die 
gelsammten Prioritäts-Obligationen mit dreimonatlicher Frist unter Genehmigung 
es Handelsministeriums zu kündigen und durch Jahlung des Nennwerthes 
einzulösen. 
F. 4. 
Die Inhaber der Prioritaäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach K. 2. zu zahlenden Zinsen Gläubiger 
der Wilhelmsbahn-Gesellschaft, und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschafts- 
vermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm= und Stamm-Prioritats= 
aktien nebst deren Dividenden, an welchen letzteren sie nicht Theil nehmen. 
Dagegen bleibt den auf Grund des ersien Nachtrags zum Gesellschafts- 
statut vom 9. März 1847. ausgegebenen fünfprozentigen, in Folge des zweiten 
Nachtragsstatuts vom 30. August 1852. auf vier Prozent konverkirten, und den 
nach diesem Statutnachtrage gleichzeiig weiter und den zufolge des dritten 
Nachtragsstatuts vom 2. Juli 1853. und des vierten Nachtragsstatuts vom 
9. Juli 1856. ferner ausgegebenen Prioritäts-Obligationen das Vorzugsrecht 
vorbehalten. 
An den Generalversammlungen der Gesellschaft können auch die Inhaber 
der neuen Prioritts-Obligationen Theil nehmen; sie sind hierbei jedoch weder 
wahl= noch stimmfähig. 
g. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maaßgabe des im F. 3. 
gedachten Amortisationsplanes zu fordern, außer 
a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Gesellschaft länger 
als drei Monate unberichtigt bleibt, 
b) wenn durch gleiches Verschulden der Transportbetrieb auf der Bahn 
länger als sechs Monate ganz aufhört, 
P) wenn die im FH. 3. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
 
	        
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