Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Talon 
zur 
Breslauer Stadt-Obligation“ 
über Einhundert Thaler. 
spruch erhoben, so erfolgt die Anusreichung der neuen Kupons an den 
Besitzer der gedachten Obligation gegen besondere Quittung. 
Breslau, den . 18. 
Der Magistrat hiesiger Haupt= und Residenzstadt. 
Eingetragen bag. 
D. Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe die 
!s—-P te Serie Zinskupons für die vier Jahre von Johannis . * 
bis Johannis Wird hiergegen rechtzeitig bei uns Wider- 
* 
  
(Nr. 6378.) Nachtrag zum Privilegium vom 28. März 1855. wegen Ausgabe auf jeden 
Inhaber lautender Breslauer Stadt -Obligationen im Betrage von 
1,200,000 Thalern. Vom 6. Juli 1866. 
W. —- 
itWilhelm,vonGotte-3GnadenKomgvonPreußenw 
thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem von dem Magistrat zu Breslau im Einverständnitz mit der 
Stadtverordneten-Versammlung die Ergänzung resp. Abänderung des unterm 
28. März 1855. (Gesetz-Samml. für 1855. S. 253.) ertheilten Privilegiums 
wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener 
vier und einhalbprozentiger Stadt-Obligationen dahin beantragt worden ist, daß 
den von Johanni dieses Jahres ab auszugebenden Serien von Zinskupons 
jedesmal eine Anweisung — Talon — zum Empfange der nachslfolgenden 
„Serie nach dem anliegenden Schema beigegeben werde, ertheilen Wir hierzu 
Unsere landesherrliche Genehmigung. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Horitz, den 6. Juli 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 6377—6378. Ta-
	        
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