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Obrigkeit befreit ist, oder, wo dieser Fall nicht zutrifft, der gemeinderähhlichen.
Vormundschafts-Behörde unverweilt Nachricht.
Stuttgart den 10. März 1856.
Für den Chef des Departements der Justiz; ·
Bolley. Schlayer.
C) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck.
Seine Königliche Majest t haben vermöge höchster Entschließung vom
23. d. M. gegen den Nachdruck nachgenannter schriftstellerischer Werke Privilegien
auf die Dauer von je sechs Jahre zu ertheilen gnädigst geruht, und zwar:
1) der Weber'schen Buchhandlung in München für das in ihrem Verlag erschei-
nende Werkb: Theorie des Conkurs-Prozesses nach gemeinem Rechte von Dr. Hieronymus
Baper, K. Bayerischem Hofrath und Prof. der Rechte an der Universität zu München,
2) der Buchhandlung Duncker und Humblot in Berlin für das in ihrem
Verlage herauskommende Werk: K. F. Beckers Weltgeschichte, siebente Auflage, neu
bearbeitet von J. W. Löbell, und mit Fortsetzungen von J. G. Waltmann und.
K. A. Menzel,
5) dem Buchhändler Theodor C. F. Enslin zu Berlin für die von ihm ver-
legten zwei Werke:
a) J. N. Rust, Helkologie, mit Abbildungen, und
b) E. Blasius, Handwörterbuch der Chirurgie, vier Bände.
Es wird daher solches unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar
1815-, Prioilegien gegen den Bücher-Rachdruck betreffend zur Nachachtung hiemir:
bekannt gemacht.
Stuttgart den 24. März 1836. Schlaper.
2. Des Medicinal-Collegium
Aufnahme von ausübenden Verzten und Wundätzten.
Nach erstandener Prüfung sind die Doktoren der Medicin und Chirurgie,
Carl Baur, von Wiesensteig, Oberamts Geißlingen, Sduard Frisoni, von Stuttgart,