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(Nr. 6384.) Allerhoͤchster Erlaß vom 23. Juni 1866., betreffend die Anwendung des Re-
glements für den zur Unterstützung der emeritirten evangelischen Geistlichen
der Rheinprovinz gebildeten Fonds vom 1. März 1865. (Gesetz-Samml.
S. 133. ff.) auch auf die evangelischen Geistlichen in den Hohenzollernschen
Landen.
A- den von Ihnen im Einverständniß mit dem Evangelischen Ober-Kirchen-
rath erstatteten Bericht vom 21. d. M. genehmige Ich hierdurch, daß das durch
Meinen Erlaß vom 6. März v. J. (Gesetz-Samml. S. 132. ff.) genehmigte
Reglement für den zur Unterstützung der emeritirten evangelischen Geistlichen
der Rheinprovinz gebildeten Fonds vom 1. März v. J. auch auf die evan-
gelischen Geisllichen in den Hohenzollernschen Landen in Anwendung komme.
Gegenwärtiger Erlaß ist in die Gesetz-Sammlung aufzunehmen.
Berlin, den 23. Juni 1866.
Wilhelm.
v. Mühler.
An den Winister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
(Nr. 6385.) Gesetz, betreffend die Uebernahme einer Zinsgarantie für das Anlagekapital
einer Eisenbahn von Trier durch die Eifel nach Call. Vom 7. Juli 1866.
Wa# Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Hauser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
S. 1.
Der Rheinischen Eisenbahngesellschaft wird Behufs Uebernahme des
Baues und Betriebes einer Eisenbahn von Trier durch die Eifel nach Call die
Garantie des Staates für einen jährlichen Reinertrag von vier Prozent des
in diesem Unternehmen anzulegenden Kapitals bis auf Höhe von eilf Millionen
Thalern nach näherer Maaßgabe des beigedruckten, unter dem 10. April 1866.
mit