Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Eitsbehngesellchaft und zur Hälfte à conto der Zweigbahn Call-Trier ver- 
rechnet. 
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Die Emission der Aktien wird die Direktion der Rheinischen Eisenbahn- 
Gesellschaft nach ihrem Ermessen successive oder auf einmal, jedoch im Ein- 
vernehmen mit der Staatsregierung bewirken. 
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche 
Zustimmung der Staarsregierung Aktien unter pari zu emittiren resp. zu begeben, 
auch kann dieselbe von der Staatsregierung nicht zu einer Emission resp. Reali- 
sation unter dem vorangegebenen Kurse angehalten werden. Sollte die Emission 
der Aktien nicht al pari zu bewirken sein, so ist die Rheinische Eisenbahngesellschaft 
nicht verpflichtet, den Bau der Zweigbahn Call-Trier mittelst anderweitig zu 
beschaffender Mittel in Angriff zu nehmen resp. fortzusetzen. 
Der Bau soll in Angriff genommen werden, sobald mindestens vier 
Millionen Thaler beschafft sein werden. Für den Fall, daß die Rheinische 
Eisenbahngesellschaft wegen ihr nicht gelingender Flüssigmachung der Baumittel 
zu den bedungenen Kursen mit der Inangriffnahme beziehungsweise Fortsetzung 
des Baues Ein Jahr nach der Aufforderung durch das Kenigliche Eisenbahn- 
Kommissariat nicht vorgehen sollte, wird der Staatsregierung das Recht vor- 
behalten, mit Zustimmung der Landesvertretung von diesem Vertrage nach vor- 
gängiger dreimonatlicher Kündigung zurückzutreten. 
Macht der Staat von diesem Rechte Gebrauch, so geht das Unternehmen 
der Call-Trierer Eisenbahn, wie es steht und liegt, mit Aktiven und Passiven 
auf den Staat über, und es werden die dafür schon ausgegebenen Aktien durch 
Abstempelung in vierprozentige Staaksschuldpapiere umgewandelt. 
S. S. 
Sobald die Baurechnung für die Call-Trierer Linie abgeschlossen ist, wird 
das Anlagekapital, welches sich 
1) für den Bau der Zweigbahn nebst allem Zubehör, sowie für Beschaffung 
0., 
von Transportmitteln nach Maaßgabe der §. 1. bis 
2) für die Bestreitung derjenigen Generalkosten, welche sich nicht abgesondert 
verrechnen und direkt aus dem Baufonds verausgaben lassen, und die 
mit einhalb Prozent der Ausgabe zu 1. der Rheinischen Eisenbahn- 
Gesellschaft zu ersetzen sind, 
3) für die Verzinsung des Baukapitals während der Banzeit, sowie zur 
Deckung etwaiger Kursverluste 
als nothwendig ergiebt, unter Mitwirkung eines Kommissarius des Koniglichen 
Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten definitiv festgestellt. 
F. 9V.
	        
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