Entwurf zu einem Vertrage
mit der Thüringischen Eisenbahngesellschaft über den Bau und
Betrieb einer Eisenbahn von Gotha nach Leinefelde.
wischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den
Geheimen Regierungsrath Kieschke, für sich und Namens der Herzoglich Sachsen-
Coburg= und Gothaischen Staatsregierung, einerseits, und der in Erfurt domi-
zilirenden Thüringischen Eisenbahngesellschaft, vertreten durch deren Oirektion,
andererseits, ist heure, unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung, sowie
der statutenmäßigen Zustimmung des Verwaltungsrathes, der Generalversammlung
und der bei der Thüringischen Eisenbahn betheiligten Staatsregierungen, folgender
Vertrag verabredet worden.
F. 1.
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, den Bau und
Betrieb einer Eisenbahn von Station Gotha der Thüringischen Eisenbahn über
Langensalza und Mühlhausen nach Leinefelde als Anschlußpunkt an die Halle-
Kasseler Eisenhahn unter den nachstehenden näheren Besiimmungen zu über-
nehmen.
g. 2.
Die Koͤniglich Preußische Staatsregierung wird der Thuͤringischen Eisen-
bahngesellschaft die Konzession fuͤr die genannte Bahn ertheilen, beziehungsweise
dieselbe für die im Herzogthum Gotha belegene Strecke auf Grund des mit
der Herzoglich Gothaischen Regierung unter dem 11. September 1863. abge-
schlossenen Staarsvertrages erwirken. Den Bestimmungen dieses Vertrages ist
die Thüringische Eisenbahngesellschaft unrerworfen.
g. 3.
Die Bestimmung des Ausgangspunktes der projektirten Bahn von Gotha
nach Leinefelde, sowie die Bestimmung der Richtungslinie bleibt fuͤr die inner-
halb des Preußischen Gebietes belegene Strecke unbedingt und hinsichtlich der
im Herzogthum Gotha belegenen Strecke nach Maaßgabe des gedachten Staats-
vertrages (F. 2.) dem Koͤniglich Preußischen Ministerium fuͤr Handel, Gewerbe
und oͤffentliche Arbeiten vorbehalten. Die Genehmigung der speziellen Bau-
projekte und Anschlaͤge hat innerhalb des Koͤniglich Preußischen Staatsgebietes
das Koͤniglich Preußische Ministerium fuͤr Handel, Gewerbe und offentlih-
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