Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Entwurf zu einem Vertrage 
mit der Thüringischen Eisenbahngesellschaft über den Bau und 
Betrieb einer Eisenbahn von Gotha nach Leinefelde. 
wischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den 
Geheimen Regierungsrath Kieschke, für sich und Namens der Herzoglich Sachsen- 
Coburg= und Gothaischen Staatsregierung, einerseits, und der in Erfurt domi- 
zilirenden Thüringischen Eisenbahngesellschaft, vertreten durch deren Oirektion, 
andererseits, ist heure, unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung, sowie 
der statutenmäßigen Zustimmung des Verwaltungsrathes, der Generalversammlung 
und der bei der Thüringischen Eisenbahn betheiligten Staatsregierungen, folgender 
Vertrag verabredet worden. 
F. 1. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, den Bau und 
Betrieb einer Eisenbahn von Station Gotha der Thüringischen Eisenbahn über 
Langensalza und Mühlhausen nach Leinefelde als Anschlußpunkt an die Halle- 
Kasseler Eisenhahn unter den nachstehenden näheren Besiimmungen zu über- 
nehmen. 
g. 2. 
Die Koͤniglich Preußische Staatsregierung wird der Thuͤringischen Eisen- 
bahngesellschaft die Konzession fuͤr die genannte Bahn ertheilen, beziehungsweise 
dieselbe für die im Herzogthum Gotha belegene Strecke auf Grund des mit 
der Herzoglich Gothaischen Regierung unter dem 11. September 1863. abge- 
schlossenen Staarsvertrages erwirken. Den Bestimmungen dieses Vertrages ist 
die Thüringische Eisenbahngesellschaft unrerworfen. 
g. 3. 
Die Bestimmung des Ausgangspunktes der projektirten Bahn von Gotha 
nach Leinefelde, sowie die Bestimmung der Richtungslinie bleibt fuͤr die inner- 
halb des Preußischen Gebietes belegene Strecke unbedingt und hinsichtlich der 
im Herzogthum Gotha belegenen Strecke nach Maaßgabe des gedachten Staats- 
vertrages (F. 2.) dem Koͤniglich Preußischen Ministerium fuͤr Handel, Gewerbe 
und oͤffentliche Arbeiten vorbehalten. Die Genehmigung der speziellen Bau- 
projekte und Anschlaͤge hat innerhalb des Koͤniglich Preußischen Staatsgebietes 
das Koͤniglich Preußische Ministerium fuͤr Handel, Gewerbe und offentlih- 
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