Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Vertrag 
mit 
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft über den Bau und Be- 
trieb einer Eisenbahn von Gotha nach Leinefelde. 
Zw der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den 
Geheimen s Kieschke, für sich und Namens der Herzoglich Sachsen- 
Coburg und Gothaischen Staarsregierung, einerseics, Und der in Erfurt domizi- 
lirenden Thüringischen Eisenbahngesellschaft, vertreten durch deren ODirektion, 
andererseits, ist heure unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung, sowle 
der slaturenmätzigen Zustimmung der Generalversammlung und der bei der 
Thhringischen Eisenbahn betheiligten Staatsregierungen, folgender Vertrag ver- 
abredet worden. 
S. 1. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, den Bau und 
Betrieb einer Eisenbahn von Station Gotha der Thäüringischen Eisenbahn über 
Langensalza und Mühlhausen nach Leinefelde als Anschlußpunkt an die Halle- 
Kasseler Eisenbahn unter den nachstehenden naheren Bestimmungen zu übernehmen. 
g. 2. 
Die Königlich Preußische Staatsregierung wird der Thüringischen Eisen- 
bahngesellschaft die Konzession für die genannke Bahn ertheilen, beziehungs- 
weise dieselbe für die im Herzogkthum Gotha belegene Strecke auf Grund des 
mit der Herzoglich Gothaischen Regierung unter dem 11. September 1863. 
abgeschlossenen Staatsvertrages erwirken. Den Bestimmungen dieses Vertrages 
ist die Thüringische Eisenbahngesellschaft unterworfen. 
F. 3. 
Die Bestimmung des Ausgangspunktes der projektirten Bahn von Gotha 
nach Leinefelde, sowie die Bestimmung der Richtungslinie bleibt für die inner- 
halb des Preußischen Gebiets belegene Strecke unbedingt und hinsichtlich der 
im Herzogthum Gotha belegenen Strecke nach Maaßgabe des gedachten Staats= 
vertrages (P. 2.) dem Koniglich Preußischen Ministerium für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten vorbehalten. Die Genehmigung der speziellen Bau- 
projekte und Anschläge hat innerhalb des Königlich Preußischen Staatsgebiets 
das
	        
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