Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obli- 
gationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, 
ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Haupt-Quartier Zwittau, den 11. Juli 1866. 
(I. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Preußen, Negicrungebczirk Marienwerder. 
Obligation 
des Schlochauer Kreises 
II. Emission 
Littr . 
Au Grund der untreerr bestdtigten Kreistagsbeschlüsse vom 
23. Februar 1806. wegen Aufnahme einer Schuld von 50,000 Thalern bekennt 
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Schlochauer Kreises Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un- 
kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von# Thalern Preußisch 
Kurant, nach dem zur Zeit gesetzlich besiehenden Münzfuße, welche an den Kreis 
baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern geschiehr 
von dem Zeitpunkte ab, wo die unter dem 10. Oktober 1859. Allerhöchst ge- 
nehmigte I. Emission von 59,000 Thalern getilgt isi, mit mindesiens 2000 Thalern 
jährlich, welche vom Kreise aufgebracht werden. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt in dem Monate Januar jeden 
Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, auch größere Summen 
stbrüich zu tilgen, sowie sämmtliche umlaufende Schuldverschreibungen zu 
ndigen. · 
Die ausgeloosten, sowie die gekuͤndigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, 
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, böffenrlich bekannt gemacht. Dies 
iese
	        
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