Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6242.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Dezember 1865., betreffend die Aufhebung der 
Handelskammer für die Kreise Gleiwitz, Beuthen, Lublinitz und Pletz, und 
die Errichtung einer Handelskammer für die Kreise Gleiwitz, Pleß und 
Rybnick. 
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A- den Bericht vom 5. Dezember d. J. genehmige Ich die Aufbebung der 
auf Grund des Erlasses vom 23. September 1859. (Gesetz-Samml. S. 506.) 
für die Kreise Gleiwitz, Beuthen, Lublinitz und Pleß errichteten Handelskammer, 
und die Errichtung einer Handelskammer für die Kreise Gleiwitz, Pleß und 
Rybnick. Die Handelskammer erhält ihren Sitz in der Stadt Gleiwitz. Sie 
soll aus zwölf Mitgliedern besiehen, für welche sieben Stellverkreter gewählt 
werden. Jeder Kreis bildet einen engeren Wahlbezirk, und es sind aus dem 
Kreise Gleiwitz sechs Mitglieder und drei Stellvertreter, aus dem Kreise Pleß 
drei Mitglieder und zwei Stellvertreter und aus dem Kreise Rybnick drei Mit- 
glieder und zwei Scellvertreter zu wählen, von denen zwei Mitglieder aus dem 
Kreise Gleiwitz und je ein Mitglied aus den Kreisen Pleß nnd Ronick der 
Klasse der Bergwerks= und Hütten-Interessenten angehören müssen. Zur Theil- 
nahme an der Wahl der Mieglieder und Stellvertreter sind sämmtliche Handel- 
und Gewerbetreibende des Wahlbezirks berechtigt, welche in einer der beiden 
Gewerbesteuer-Klassen A. I. und A. II. zu einem Gewerbesteuersatze von mindeslens 
zehn Thalern jährlich veranlagt sind. Zur Gewerbesteuer nicht veranlagte Berg- 
werksgesellschaften werden hinsichtlich der Wahlfähigkeit und Wahlberechtigung 
ihrer Mitglieder, sowie bei der nach Vorschrift des §. 17. der Verordnung vom 
11. Februar 1848. über die Errichtung von Handelskammern vorzunehmenden 
Veranlagung des etatsmäßigen Kosienaufwandes für die Handelskammer als 
Handlungsgesellschaften angesehen, welche in der Gewerbesteuer-Klasse A. II. 
zu einer Gewerbesteuer von zwölf Thalern jährlich veranlagt sind. Im Uebrigen 
finden die Vorschriften der gedachten Verordnung vom 11. Februar 1848. An- 
wendung. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1866. 
in Kraft. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 20. Dezewber 1865. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 6243.)
	        
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