Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Wenn der Pensionirte durch anderweite Anstellung oder Pensionirung 
ein Einkommen erwirbt, so wird seine diesseitige Pension so weit reduzirt, als 
solche, mit Hinzurechnung des gedachten Einkommens, sein letztes Dienst- 
einkommen bei der Gesellschaft übersteigt. 
Artikel II. 
Der Ausschuß wählt auf drei Jahre einen Vorsitzenden des Direktoriums 
und einen Stelloertreter desselben, jedoch hat der Ausschuß auch die Befugniß, 
einem Mitgliede des Direktoriums den Vorsitz für dessen ganze Wahlperiode 
zu übertragen. 
Sind der gewählte Vorsitzende und dessen Stellvertreter behindert, den 
Vorsitz zu führen, so geht derselbe auf das dem Diensialter nach älteste Mir- 
glied des Direktoriums über; bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter. 
Artikel III. 
Den vor Einführung dieser Bestimmung bereits angestellten Direktoren 
kann der Ausschuß die bis dahin abgelaufene Zeit ihrer Amtsführung bei der 
Pensionirung mit in Anrechnung bringen. 
Magdeburg, den 2. Dezember 1865. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Könlglichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
	        
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