Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 5. 
Die nach der Verordnung vom 18. Mai d. J. gegruͤndeten Darlehns- 
kassen bilden selbsiständige Institure mit den Eigenschaften und Rechten juristischer 
Personen. Denselben stehen alle Rechte des Fiskus, die Stempel-, Sportel- 
und Portofreiheit in demselben Umfange wie der Preußischen Bank zu. 
g. 6. 
Die Verwaltung der Darlehnskassen fuͤhrt fuͤr Rechnung des Staates 
unter der oberen Leitung des Finanzministers die Preußische Bank, jedoch mit 
strenger Absonderung von ihren uͤbrigen Geschaͤften. 
Die allgemeine Administration wird in Berlin durch eine besondere Bank- 
Abtheilung unter der Benennung FHauptverwaleung der Darlehnskassen“ ge- 
führt. Außerdem besteht für jede Darlehnskasse ein besonderer, von der Haupt- 
Verwaltung ressortirender Vorstand, zu welchem auch Mitglieder des Handels- 
oder Gewerbstandes gehören. 
Das Interesse des Staates wird bei jeder Darlehnskasse durch einen 
von dem Finanzminister ernannten Regierungsbevollmachtigten vertreten. 
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S. 7. 
Wird zur Verfallzeit eines gegebenen Darlehns nicht Zahlung geleistet, 
so kann die Darlehnskasse durch einen ihrer Beamten oder vereldeten Makler 
das Unterpfand verkaufen und sich aus dem Erlöse begzahlt machen. 
Auch wenn der Schuldner in Konkurs geräth, bleibt die Darlehnskasse 
zum außergerichtlichen Verkauf des Unterpfandes berechrigt. 
Selbst erwerben kann die Darlehnskasse das Unterpfand nur im Wege 
des Meistgebots bei einem öffentlichen Verkauf. 
S. 8. 
Die in den Artikeln 2074. 2075. und 2078. des Rheinischen bürgerlichen 
Gesetzbuches vorgeschriebenen Förmlichkeiten finden auf die Darlehnskassen keine 
Anwendung. Die Eintragung des Darlehnsvertrages in die Bücher der Dar- 
lehnskasse hat die rechtliche Wirkung einer ösfenulichen Urkunder 
Bei Waaren, Boden= und Bergwerkserzeugnissen und Fabrikaten, welche 
nach ihrer Natur oder nach der in Handelsslädren üblichen Art der Aufbe- 
wahrung oder weil se sich nicht in Gewahrsam des Verpfänders befinden, 
entweder gar nicht oder doch nicht ohne erhebliche Schwierigkeit und Kosten 
dem Pfandgläubiger körperlich übergeben werden können, besteht auch im Bezirk 
des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, mit Ausschließung des Artikels 2076. 
des Rheinischen bürgerlichen Gesetzbuches, die Verpfandung in Kraft, wenn sie 
durch spmbolische Uebergabe (Artikel 1606. und 1007. a. a. O.) vollzogen ist. 
(Nr. 6416—6417.) 82* g. 9.
	        
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