Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Unser bisheriger Civil-Gouverneur ist von Uns angewiesen, hiernach 
die Besitznahme auszufuͤhren. 
Hiernach geschieht Unser Wille. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Oktober 1866. 
f. S) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6423.) Allerhöchste Proklamation an die Einwohner des vormaligen Herzogthums 
Nassau. Vom 3. Oktober 1860. 
D. das Patent, welches Ich heute vollzogen habe, vereinige Ich Euch, 
Einwohner der Nassauischen Lande, mit Meinen Unterthanen, Euren Nachbaren 
und Deutschen Brüdern. 
Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neugestaltung des 
gemeinsamen Deutschen Vaterlandes nunmehr von einem Fürstenhause getrennr, 
dem Ihr mit treuer Ergebenheit angehangen, tretet Ihr jetzt in den Verband 
des Nachbarlandes, dessen Beoôlkerung Euch durch Stammesgemeinschaft, durch 
Sprache und Sitte verwandt und durch Gemeinsamkeit der Interessen be- 
freundet ist. 
Wenn Ihr Euch nicht ohne Schmerz von früheren, Euch lieb gewordenen 
Verhälrnissen lossagt, so ehre Ich diesen Schmerz und würdige denselben als 
eine Bürgschaft, daß Ihr und Eure Kinder auch Mir und Meinem Hause mit 
Treue angehdren werdet. Ihr werdet die Nothwendigkeit des Geschehenen er- 
kennen. Denn sollen die Früchte des schweren Kampfes und der blutigen Siege 
für Deutschland nicht verloren sein, so gebietet es ebenso die Pflicht der Selbst- 
erhaltung, als die Sorge für die Förderung der nationalen Interessen, Nassau 
mit Preußen fest und dauernd zu vereinigen. Und — wie schon Mein in Gott 
ruhender Herr Vater es ausgesprochen — nur Deutschland hat gewonnen, was 
Preußen erworben. 
Dieses werdet Ihr mit Ernst erwägen und so vertraue Ich Eurem 
deut-
	        
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