besteuern. choh soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten, in wel-
chen kein Wein erzeugt wird, freistehen, eine Abgabe von dem vereinslän-
dischen Weine nach den besonders getroffenen Verabredungen zu erheben.
b) Diesjenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtions-=
Gegenstande bei dem Kaufe oder PVerkaufe oder bei der Verzehrung
desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den, aus anderen
Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gaktung nur in
gleicher Weise sordern; ste können dagegen die Abgabe von den nach
anderen Vereinsstaaten übergehenden Gegenständen unerhoben, oder ganz
oder theilweise zurückgeben lassen.
(c) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder
Zubereikung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den
gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus an-
deren Vereinsstaaten voll erheben, und bei der Ausfuhr nach diesen
Staaten theilweise oder bis zum vollen Betrage zurückerstatten lassen.
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetgebung in den gedachten
Staaten entsprechende Beträge hiernach zur Erhebung kommen und be-
ziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet wor-
den. Treten späterhin irgendno Veränderungen in den für die inneren
Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende
Regierung den übrigen DVereins-Regierungen davon Miteheilung machen,
und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuer-Beträge, welche,
in Folge der eingetretenen oder beabsschtigten Veränderung, von den ver-
einsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten
Gegenstände vergütek werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen ent-
sprechend bemessen seyen.
4) So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine
Vereinigung zu gleichen Steuer-Einrichtungen besteht, werden diese
Staaten in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmaßig
auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes
betrachtet.
4. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen ver-
einsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestunmungs-
Ortes Statt finden, in sofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen,
entweder durch gemein chatulche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande
der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch
sollen die, zur Sicherung der Steuer-Erhebung erforderlichen Anordnungen,
soweit sie die, bei der Bersendung aus einem Wereinsstaate in den anderen,
einzuhaltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst
wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern
bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustim-
mung des letzteren, getroffen werden.
5. Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder
Korporationen, sey es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich be-
(Nr. 2213.) stehend