Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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2) von den Versicherten mit den gewöhnlichen Beiträgen Zuschüsse erhoben, 
welche jährlich Einen Silbergroschen von Einhundert Thalern der 
Versicherungssumme nicht übersteigen dürfen. Die Normirung der 
Höhe dieses Zuschusses in der angegebenen Grenze unter Berücksichtigung 
der einzelnen Klassen erfolgt für jedes Jahr durch die Direktion; 
3) fließen in den Reservefonds die nicht abgebobenen und zu Gunsten der 
Sozietät verjährten Brandentschddigungen (F. 56.) und Prämien (. 90.), 
sowie die verjährten Gebühren und Reisekosien (9#. 74., 78. und 79.); 
4) werden demselben auch die mit seinen Beständen gewonnenen Zinsen 
zugeschlagen, sofern dieselben nicht zur Deckung eines außerordentlichen 
Bedarfs (F. 25.) gebraucht werden. 
Von dem Reseroefonds darf in Einem Jahre nie über die Hälfte seines 
Betrages ausgegeben werden; wie weit er in dieser Grenze zur Deckung von 
Nachschüssen verwendet werden soll, bleibt dem Ermessen der Oirektion und der 
standischen Kommission G. 68.) vorbehalten. 
Wenn der vorbeslimmte Kapitalsbetrag von 500,000 Rthlrn. erreicht 
ist, so sind die Zinsen, sowie die vorstehend unter 1. und 3. diesem Fonds 
zugewiesenen Einnahmen, zur Ermäßigung der Beitrage zu verwenden. 
Hat sich der Bestand des Reservefonds unter 500,000 Rehlr. verringert, 
so ist der Direktion gestattet, zur Erganzung desselben bis auf seine Normalhöhe 
wiederum besondere Zuschüsse von den Versicherten (Nr. 2.) zu erheben. 
Der Reservefonds ist Eigenthum der Sozierät; die ausscheidenden In- 
leressenten haben keinen Anspruch auf denselben. 
Seine Bestände müssen zur Hälfte in inländischen Staats= oder vom 
Staate garantirten Papieren, oder in inlandischen Pfandbriefen, welche mindestens 
vier Prozent Zinsen tragen, angelegt werden. Die andere Hälfte des Bestandes 
darf von der Provinzialdirekrion nach Bestimmung des Oberpräsidenten gegen 
hypothekarische Eintragung auf Grundstücke, welche in der Provinz Posen 
belegen sind, mit pupillarischer Sicherheit und ebenfalls mindestens zu vier 
Prozent Zinsen ausgelichen werden. Insoweit von dieser Befugniß kein Gebrauch 
gemacht wird, darf die Belegung des Ueberresles des Reservefonds ebenfalls 
nur in den vorbezeichneten öffenrlichen Papieren erfolgen. 
Beim Eintreten außergewöhnlicher Bedarfsfälle ist die Provinzialdirektion 
ermächtigt, mit Genehmigung des Oberpräsidenten ein Darlehn bis auf eine 
Frist von drei Jahren aufzunehmen und dafür die Bestände des Reservefonds 
zu verpfaänden. 
Zu g. 27. 
Die Gebäude der zweiten Klasse werden zur ersten Klasse gerechnet, 
wenn sie mit vorschriftsmaßigen, von Grund auf bis an das Dach hinauf- 
reichenden, mindestens Einen Fuß starken massiven Brandgiebeln ohne Oeffnungen 
versehen sind. 
Zu F. 29. 
Der §. 29. des Redvidirten Reglements wird aufgehoben und slatt 
desselben verordnet: 
— K. 29.
	        
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