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2) von den Versicherten mit den gewöhnlichen Beiträgen Zuschüsse erhoben,
welche jährlich Einen Silbergroschen von Einhundert Thalern der
Versicherungssumme nicht übersteigen dürfen. Die Normirung der
Höhe dieses Zuschusses in der angegebenen Grenze unter Berücksichtigung
der einzelnen Klassen erfolgt für jedes Jahr durch die Direktion;
3) fließen in den Reservefonds die nicht abgebobenen und zu Gunsten der
Sozietät verjährten Brandentschddigungen (F. 56.) und Prämien (. 90.),
sowie die verjährten Gebühren und Reisekosien (9#. 74., 78. und 79.);
4) werden demselben auch die mit seinen Beständen gewonnenen Zinsen
zugeschlagen, sofern dieselben nicht zur Deckung eines außerordentlichen
Bedarfs (F. 25.) gebraucht werden.
Von dem Reseroefonds darf in Einem Jahre nie über die Hälfte seines
Betrages ausgegeben werden; wie weit er in dieser Grenze zur Deckung von
Nachschüssen verwendet werden soll, bleibt dem Ermessen der Oirektion und der
standischen Kommission G. 68.) vorbehalten.
Wenn der vorbeslimmte Kapitalsbetrag von 500,000 Rthlrn. erreicht
ist, so sind die Zinsen, sowie die vorstehend unter 1. und 3. diesem Fonds
zugewiesenen Einnahmen, zur Ermäßigung der Beitrage zu verwenden.
Hat sich der Bestand des Reservefonds unter 500,000 Rehlr. verringert,
so ist der Direktion gestattet, zur Erganzung desselben bis auf seine Normalhöhe
wiederum besondere Zuschüsse von den Versicherten (Nr. 2.) zu erheben.
Der Reservefonds ist Eigenthum der Sozierät; die ausscheidenden In-
leressenten haben keinen Anspruch auf denselben.
Seine Bestände müssen zur Hälfte in inländischen Staats= oder vom
Staate garantirten Papieren, oder in inlandischen Pfandbriefen, welche mindestens
vier Prozent Zinsen tragen, angelegt werden. Die andere Hälfte des Bestandes
darf von der Provinzialdirekrion nach Bestimmung des Oberpräsidenten gegen
hypothekarische Eintragung auf Grundstücke, welche in der Provinz Posen
belegen sind, mit pupillarischer Sicherheit und ebenfalls mindestens zu vier
Prozent Zinsen ausgelichen werden. Insoweit von dieser Befugniß kein Gebrauch
gemacht wird, darf die Belegung des Ueberresles des Reservefonds ebenfalls
nur in den vorbezeichneten öffenrlichen Papieren erfolgen.
Beim Eintreten außergewöhnlicher Bedarfsfälle ist die Provinzialdirektion
ermächtigt, mit Genehmigung des Oberpräsidenten ein Darlehn bis auf eine
Frist von drei Jahren aufzunehmen und dafür die Bestände des Reservefonds
zu verpfaänden.
Zu g. 27.
Die Gebäude der zweiten Klasse werden zur ersten Klasse gerechnet,
wenn sie mit vorschriftsmaßigen, von Grund auf bis an das Dach hinauf-
reichenden, mindestens Einen Fuß starken massiven Brandgiebeln ohne Oeffnungen
versehen sind.
Zu F. 29.
Der §. 29. des Redvidirten Reglements wird aufgehoben und slatt
desselben verordnet:
— K. 29.