Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Artikel 6. 
Die ODauer des Bündnisses ist bis zum Abschluß des neuen Bundes- 
verhältnisses, eventuell auf ein Jahr festgesetzt, wenn der neue Bund nicht vor 
Ablauf eines Jahres geschlossen sein sollte. 
Artikel 7. 
Der vorstehende Bündnißvertrag soll ratisizirt und die Ratifikations-Ur- 
kunden so bald als möglich, spätestens aber innerhalb dreier Wochen, vom 
Datum des Abschlusses an, in Berlin ausgewechselt werden. 
Zur Urkund dessen haben säkzmmtliche Bevollmächtigte den gegenwártigen 
Bündnißvertrag unterzeichnet und untersiegelk. 
So geschehen Berlin, den 18. August 1806. 
(l. S.) Gr. v. Bismarck. (l. S.) Gr. v. Beust. 
(I. S.) v. Rôssing. (L. 8.) F. v. Löhneysen. 
(L. S8.) v. Seebach. (L. S.) L. Klapp. 
(L. S.) v. Lauer. (L. §S.) v. Oheimb. 
(L. 8S.) Gefscken. 
Vorstehender Bündnißvertrag ist rarifizirt und die Ratifikations-Urkunden 
sind am 8. September d. J. in Berlin ausgewechselt worden. 
Berlin, den 14. Oktober 1866. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
v. Thile. 
  
(Nr. 6437.
	        
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