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§. 37. der Bank-Ordnung fesigesetzten Dividende vom 1. Januar 1856. ab
den Bankantheils -Eignern für ihren Einschuß vorweg vier ein halb Prozent
gezahlt und erforderlichen Falls aus dem Reservefonds gewährt werden.
S. 5.
Außer dem im §. 36. Nr. 3. der Bank-Ordnung und nach §. 6. dieses
Gesetzes dem Reservefonds zugewiesenen Gewinnantheile soll demselben der
Gewinn bei Verkaufen der Effektenbestände der Bank, sowie solcher Staats-
Papiere oder anderen öffentlichen zinstragenden Effekten, welche sie in Gemaäß-
heit des §. 90. der Bank-Ordnung mit Zustimmung des Centralausschusses in
der Folge erwirbt, überwiesen werden, wogegen der Reservefonds in beiden
Fällen auch die bei diesen Verkäufen eintretenden Verlusle trägt.
g. 6.
Der Chef der Bank ist ermächtigt, eine Erhöhung des Einschußkapitals
der Bankantheils-Eigner um fünf Millionen Thaler anzuordnen. In diesem
Falle treten, in Stelle der im F. 11. der Bank-Ordnung vorbehaltenen ander-
weitigen Regulirung des Verhältnisses des Staates und der Bankantheils-Eig-
ner, folgende Bestimmungen in Kraft:
1) Die Bestimmung des F. 36. sul 3. der Bank-Ordnung wird dahin ab-
geändert, daß von dem nach Berichtigung der Diovidenden für die Ein-
schußkapitalien des Staates und der Bankantheils-Eigner verbleibenden
Ueberreste des reinen Gewinnes der Bank ein Sechstheil dem Reserve-
Fonds überwiesen wird.
2) Ein bei Vermehrung des Einschußkapitals der Bankantheils-Eigner ei
kommendes Aufgeld fließt zum Reservefonds.
3) Die Eigner der über die fünf Millionen Thaler auszufertigenden Bank-
Antheilsscheine haben gleiche Rechte mit den übrigen Bankantheils-Eig-
nern.
Sofern die Vermehrung des Einschußkapitals der Bankantheils-Eigner
um fünf Millionen Thaler gegen ein von der Bankverwaltung festzu-
setzendes Aufgeld geschieht, soll den am Tage der beschlossenen Vermeh-
rung des Einschußkapitals in den Stammbüchern der Bank eingetrage-
nen Bankantheils-Eignern ein innerhalb eines Monats nach der durch
Uebergabe rekommandirter Briefe an die Post erfolgten Aufforderung
geltend zu machendes Vorzugsrecht in der Art zustehen, daß jedem
Pankanchrils-Eigner auf je zwei ihm gehörige Bankantheile gegen Ein-
zahlung von Eintausend Thalern nebst Aufgeld ein neuer Ban#heils-
Schein ausgehändigt wird.
" Für andere Fäalle der Erhöhung des Einschußkapitals bleiben die Be-
stimmungen des §. 11, der Bank-Ordnung in Kraft.
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7.