— 636 —
Es gehören insbesondere dazu:
die Deiche zu Fischbeck und Schönhausen (cfr. §. 7. des Deich-
Reglements für die Altmark vom 1. September 1776.).
Rücksichtlich dieser Deiche werden die Bestimmungen der Alt-
märkischen Deichordnung vom 20. Dezember 1695. und des Reglements
vom 1. September 1776. aufgehoben, und es finden auf sie fortan die
Bestimmungen der Deichschau-Ordnung im Herzogthum Magdeburg
vom 28. April 1721. und der vorliegenden Verordnung Anwendung.
2) In Betreff der Burgenser und der Schartauschen Deiche (§9. 5. und 6.
7 I.) ist im Laufe der Zeit eine Veränderung der Linie eingetreten
ahin:
daß unterhalb und im Anschluß an den nicht unter Schau stehen-
den sogenannten kleinen Felddeich der Haupt-Elbdeich abgeht
und sich in einer Länge von 441,5 Ruthen bis an den Punkt erstreckt,
wo der zum Blumenthaler Deichverbande gebörende Schartauer
Sommerdeich beginnt. Außerdem steht unter Schau ein Quer-
deich, welcher den Rückstau des Hochwassers abzuhalten hat.
Dieser Querdeich geht von dem oben gedachten Haupt-Elbdeich
bei einer Länge desselben von 192,, Ruthen in östlicher Richtung
ab, und zwar unmittelbar unterhalb der Schinderkuhle von Schartau.
Der Querdeich ist 42,, Ruthen lang.
3) Im Anschluß des Dorfes Ferchland und unterhalb desselben befindet sich
ein Deichtraktus von 186 Ruthen, welcher den Deichzug zwischen den
Derbenschen Deichen G. 14. Kap. II.) und dem Jerichowschen Sand-
deich (Kap. III. §. 1.) in Verbindung bringt.
4) Die Deichlinien ad 1. bis 3. sind aus den Nivellements= und Situations=
plänen der Jerichowschen Elbdeiche von Hohenwarte bis Havelort (Be-
hufs Normalisirung derselben aufgenommen durch den Regierungs=
Feldmesser Schmalfuß), von denen sich ein Exemplar in den Händen
des Vorsitzenden des Deichamtes befindet, zu ersehen.
5) Nicht unter diese Bestimmung fallen die Elbdeiche in der Verlängerung
des Sandauer Deiches bis Havelort und alle diejenigen im Vorlande
des F. 2. sub 1. gedachten Deichzugs liegenden Elbdeiche, in Betreff
welcher besondere Deichstarute erlassen sind, oder welche nicht unter
Schau gestellt sind.
Hierzu gehören vornehmlich:
a) die sogenannten Stämmendeiche oberhalb Niegripp;
b) der Deich um das sogenannte kleine Feld oberhalb Schartau;
P) die Deiche des Blumenthaler Deichverbandes (Statut vom 31. August
1857., Gesetz-Samml. von 1857. S. 759.); zn
) die