Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Fuͤr die Repraͤsentanten und deren Wahlen gelten folgende gemeinsame 
Bestimmungen: 
a) Für jeden gewählfen Repräsentanten ist auch ein Stellvertreter zu wählen, 
welcher in Krankheits= und Behinderungsfällen des Repräsentanten 
Stelle einnimmt und für denselben eintritt, wenn derselbe während der 
Wahlperiode stirbt, den Grundbesitz oder seine amtliche Stellung in der 
Niederung aufgiebt, oder seinen Wohnsitz an einen enkfernten Ort verlegt. 
b) Jeder Repräsentant führt im Deichamte Eine Stimme. Bei Stimmen= 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
c) Das Stimmrecht bei den Wahlen oder im Deichamte kann von dem- 
jenigen nicht ausgeübt werden, welcher mit seinen Deichkassen-Beiträgen 
im Rückstande ist, oder den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte durch 
rechtskraftiges Erkenntniß verloren hat. 
d) Gehört ein Gur mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer 
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
Die Besitzer der Güter können ihren Zeitpächter, ihren Guts- 
verwalter, oder einen anderen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm- 
rechts bei den Wahlen resp. im Deichamte bevollmächtigen, wenn sie 
dasselbe nicht selbst ausüben wollen. 
e) Die Städte werden durch ihre Bürgermeister repräsentirt, welche ein 
anderes Magistratsmitglied oder einen anderen Deichgenossen der Stadt 
mit ihrer Vertretung beauftragen können. 
1) Ebenso können die zur Wahl oder zum Oeichamte berufenen Orts- 
vorsteher der Landgemeinden einen Schöppen oder ein anderes bethei- 
ligtes Gemeindemikglied mit ihrer Vertretung beauftragen. 
8) Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Deichamtes sein. Sind dergleichen Berwandte gewählt, so wird nur 
der altere zugelassen. 
h) Die Wahl in jeder einzelnen Wahlabtheilung erfolgt nach Stimmen= 
mehrheit, der anwesenden Wähler, und kann nur auf einen Deich- 
genossen, welcher zu dieser Abtheilung gehört, gerichtet werden. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
i) Die Wahlperiode der gewählten Reprasentanten ist eine sechsjährige, 
und wechselt mit der regelmäßig im Monat Juni abzuhaltenden Deich- 
amts-Sitzung. 
k) Die Wahlkommissarien werden von der Regierung ernannt. 
Diee Entscheidung über die Einwendungen gegen die Wählerlisten und 
die Wahlen, sowie die Prüfung der Wahlen sleht dem Deichamte zu. 
Immn Uebrigen sind bei dem Wahloerfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Gemeinde- 
wahlen analogisch anzuwenden. - 
S.15.
	        
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