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S. 10.
Die Zinsen müssen in halbjährlichen Raten in der Zeit vom 15. bis
24. Juni und vom 15. bis 24. Dezember jeden Jahres pünktlich an die Kasse
des Vereins abgeführt werden.
Die im Nackstende bleibenden Zinsen werden sofort aus dem Reserve-
fonds ersetzt, und diese Vorschüsse müssen demselben bis zum Tage der Rück-
zahlung mit fünf Prozent vom Schuldner verzinst werden.
K. 11.
Bleiben die Zinsen, falls nicht Dilation gewährt ist (G. 27. des Statuts
vom 13. Mai 1857.), länger als sechs Monate im Rückstande, so kann der
Verein das landschaftliche Darlehn kündigen. Sind jedoch die Rückstände ab-
geführt und die der Landschaft erwachsenen Kosten berichtigt, bevor die Direktion
erklärt hat, von der Kündigungsbefugniß Gebrauch zu machen, so ist dies Recht
für erloschen anzusehen.
S. 12.
Der Verein hat das Recht, das landschaftliche Oarlehn ganz oder theil-
weise zu kündigen, wenn nach einer durch einen oder zwei landschaftliche Kom-
missarien zu veranlassenden Untersuchung die Bewirthschaftung des Gutes eine
erhebliche Verschlechterung desselben, sowie eine Gefahr für die Sicherheit der
Landschaft besorgen läßt, und der Schuldner der ihm gewordenen Anweisung
der Direktion, den vorgefundenen Mängeln abzuhelfen, in der ihm bestimmten
Frist nicht genügt. Diese Anweisung ist entweder zum Protokoll bekannt zu
machen, oder durch einen vereideten Beamten, wie dies bei gerichtlichen In-
sinuationen vorgeschrieben ist, zu insinuiren. Die Kosten der Untersuchung,
wenn durch dieselbe ein Einschreiten der Direktion begründet wird, sowie die in
Folge dessen entstehenden ferneren Kosten fallen dem Schuldner zur Last.
Gegen die Entscheidung der Direktion ist zwar die Beschwerde bei dem
Staatskommissarius und dem Minister des Innern zulässig, die von der Direktion
anzustrengende Klage auf Rückzahlung des Darlehns wird aber hierdurch nicht
aufgehalten.
F. 13.
Der Verein ist verpflichtet, das landschaftliche Darlehn zu kündigen, wenn
ein bepfandbrieftes Gut, welches in einem städtischen Kommunalverbande liegt,
nach den übereinstimmenden Attesten des Magistrats und des Kreislandraths,
dem Betriebe der Landwirthschaft nicht mehr hauptsächlich gewidmet wird.
S. 14.
Außerdem (§. 11. bis 13.) darf der Verein das Pfandbriefsdarlehn
nur noch kündigen:
1) wenn