Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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S. 10. 
Die Zinsen müssen in halbjährlichen Raten in der Zeit vom 15. bis 
24. Juni und vom 15. bis 24. Dezember jeden Jahres pünktlich an die Kasse 
des Vereins abgeführt werden. 
Die im Nackstende bleibenden Zinsen werden sofort aus dem Reserve- 
fonds ersetzt, und diese Vorschüsse müssen demselben bis zum Tage der Rück- 
zahlung mit fünf Prozent vom Schuldner verzinst werden. 
K. 11. 
Bleiben die Zinsen, falls nicht Dilation gewährt ist (G. 27. des Statuts 
vom 13. Mai 1857.), länger als sechs Monate im Rückstande, so kann der 
Verein das landschaftliche Darlehn kündigen. Sind jedoch die Rückstände ab- 
geführt und die der Landschaft erwachsenen Kosten berichtigt, bevor die Direktion 
erklärt hat, von der Kündigungsbefugniß Gebrauch zu machen, so ist dies Recht 
für erloschen anzusehen. 
S. 12. 
Der Verein hat das Recht, das landschaftliche Oarlehn ganz oder theil- 
weise zu kündigen, wenn nach einer durch einen oder zwei landschaftliche Kom- 
missarien zu veranlassenden Untersuchung die Bewirthschaftung des Gutes eine 
erhebliche Verschlechterung desselben, sowie eine Gefahr für die Sicherheit der 
Landschaft besorgen läßt, und der Schuldner der ihm gewordenen Anweisung 
der Direktion, den vorgefundenen Mängeln abzuhelfen, in der ihm bestimmten 
Frist nicht genügt. Diese Anweisung ist entweder zum Protokoll bekannt zu 
machen, oder durch einen vereideten Beamten, wie dies bei gerichtlichen In- 
sinuationen vorgeschrieben ist, zu insinuiren. Die Kosten der Untersuchung, 
wenn durch dieselbe ein Einschreiten der Direktion begründet wird, sowie die in 
Folge dessen entstehenden ferneren Kosten fallen dem Schuldner zur Last. 
Gegen die Entscheidung der Direktion ist zwar die Beschwerde bei dem 
Staatskommissarius und dem Minister des Innern zulässig, die von der Direktion 
anzustrengende Klage auf Rückzahlung des Darlehns wird aber hierdurch nicht 
aufgehalten. 
F. 13. 
Der Verein ist verpflichtet, das landschaftliche Darlehn zu kündigen, wenn 
ein bepfandbrieftes Gut, welches in einem städtischen Kommunalverbande liegt, 
nach den übereinstimmenden Attesten des Magistrats und des Kreislandraths, 
dem Betriebe der Landwirthschaft nicht mehr hauptsächlich gewidmet wird. 
S. 14. 
Außerdem (§. 11. bis 13.) darf der Verein das Pfandbriefsdarlehn 
nur noch kündigen: 
1) wenn
	        
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