Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Annahme der Anzeige von dem Verluste eines Dividendenscheines nicht verpflich- 
tet, die Legitimation eines etwanigen Praͤsentanten desselben zu pruͤfen, oder die 
Realisation des Scheines zu versagen. Dem Verlierer und dem Inhaber des 
Scheines bleibt vielmehr die Ausführung ihrer Ansprüche auf den Betrag des- 
selben gegen einander lediglich überlassen. 
Eine Amoriisation verloren gegangener Dividendenscheine findet nicht statt. 
g. 10. 
Auch verlorene Talons können nicht amortisirt werden. Die Ausreichung 
der neuen Serie an Dividendenscheinen erfolgt, wenn der dazu bestimmte Talon 
nicht eingereicht werden kann, an den Präsentanten der betreffenden Aktie. 
Ist aber vorher der Verlust des Talons der Hauptdirektion angezeigt, 
und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen 
worden, so werden dieselben zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die 
neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind. 
C. 11. 
Verlorene Aktien unterliegen der Amortisation, die am Gerichrsstande der 
Gesellschaft, beim Königlichen Kreisgerichte zu Cöslin, nachzusuchen ist. 
Auf Grund des rechtskräftigen Amortisationsurtels erfolgt die Ausferti- 
gung und Ausreichung einer neuen Aktie unter neuer Nummer auf Kosten 
des Antragstellers. 
Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine zwar nicht verloren, aber 
beschadigt, jedoch in ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß über 
ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Hauptdirektion ermcchtigt, 
gegen Einlieferung der beschädigten Papiere neue gleichartige Papiere auf 
Kosten des Inhabers unter gleichen Nummern auszufertigen und auszureichen. 
. 12. 
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionairen wegen 
rückständig gebliebener Einzahlungen (F. 8.) und der dadurch verwirkten Kon- 
ventionalstrafen und Verzugszinsen sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhan= 
gig zu machen, welchem sich ein jeder Aktienzeichner und dessen Rechtsnach- 
folger durch die Zeichnung resp. den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung 
kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. 
Alle übrigen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft, ihrem Worstande 
und ihren AMktionairen, die sich auf Gesellschafts-Angelegenheiten beziehen, werden 
durch Schiedsrichter entschieden, die in Cöslin ihren Wohnsitz haben müssen. 
Eine jede Partei, und wenn mehrere Personen mit gleichem Interesse 
einander gegenüberstehen, diese gemeinschaftlich, wählen einen Schiedörichter. 
Verzögert eine Partei die Ernennung ihres Schiedsrichters länger als vierzehn 
Tage, nachdem ihr die desfallsige Aufforderung unter Benennung des von dem oder 
den Provokanten gewählten Schiedsrichters schriftlich zugegangen ist, so gehr das 
Recht zur Wahl des zweiten Schiedsrichters auf die provozirende Partei über. 
(Nr. 6454.) Ein
	        
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