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pflichtet sein sollen, die Gesetz-Sammlung (§. 1.) auf ihre Kosten zu halten,
wird einer besonderen Koͤniglichen Verordnung vorbehalten.
g. 5.
Zur Publikation anderer, als der im F. 1. bezeichneten landesherrlichen
Erlasse und allgemeiner Anordnungen der Behörden in den einzelnen Landes-
bbeilen die geeigneten Organe zu bestimmen, bleibt dem Minister des Innern
erlassen.
S. 6.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1867. in Kraft. Alle derselben
entgegenstehenden bisherigen Vorschriften sind von da ab aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Dezember 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6467.) Konzessions-Urkunde, betreffend die Erweiterung des Unternehmens der Rheini-
schen Eisenbahngesellschaft durch den Bau und Betrieb einer Jweigbahn
von Call resp. Sötenich nach Trier. Vom 12. November 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
Nachdem die Rheinische Eisenbahngesellschaft sich durch den mit ihr unterm
10. April 1866. abgeschlossenen Vertrag verpflichtet hat, den Bau und Betrieb einer
Zweigbahn von Call resp. Sötenich nach Trier, im Anschlusse in Call oder Sotenich
an die gleichfalls von der Rheinischen Eisenbahngesellschaft herzustellende Bahn von
Call über Euskirchen nach Düren und von Euskirchen nach Brühl oder Sechtem,
sowie im Anschluß in Trier an die Königliche Saarbrücken-Trier-Luxemburger
Staatsbahn als einen integrirenden Theil des Untcernehmens der Rheinischen
Eisenbahngesellschaft zu übernehmen, und nachdem Wir mit Zustimmung der
beiden Hauser des Landtages der Monarchie durch das Gesetz vom 7. Juli
d. J., Nr. 6385. Gesetz-Sammlung S. 448., der genannten Gesellschaft Be-
hufs Uebernahme des Baues und Betriebes dieser Bahn die Garamie des
Staates für einen jährlichen Reinertrag von vier Prozent des in diesem Unter-
nehmen anzulegenden Kapitals bis auf Höhe von eilf Millionen Thalern nach
na-