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naͤherer Maaßgabe des Vertrages vom 10. April 1866. bewilligt haben, wollen
Wir in Anerkennung der Vortheile, welche die Ausfuͤhrung dieses Unternehmens
fuͤr die Landesinteressen bietet, der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zum Bau
und Betrieb der vorbezeichneten Erweiterung ihres Unternehmens hierdurch die
landesherrliche Genehmigung nach naͤherer Maaßgabe des mehrerwähnten Ver-
trages vom 10. April 1866. ertheilen.
Wir verordnen, daß auf den vorgedachten Bahnbau die in dem Gesetze
über die Eisenbahnen vom 3. November 1838. enthaltenen Vorschriften, ins-
besondere diejenigen über die Expropriation, ingleichen das Gesetz über die von
den Eisenbahnen zu entrichtenden Abgaben vom 30. Mai 1853. Anwendung
finden sollen, soweit nicht in dem Vertrage vom 10. April 1866. Modifikationen
dieser Gesetze ausdrücklich vereinbart sind.
Die Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft sammt dem dazu
unterm 5. März 1856. von Uns genehmigten Nachage und insbesondere die
. 11. und 17. dieses Nachtrages sollen für die Zweigbahn in gleichem Maaße
wie für das Hauptunternehmen und für die Erweiterungen desselben gelten,
gleichfalls jedoch nur insofern, als durch den Vertrag vom 10. April 1866.
nicht Ergänzungen oder Abänderungen des Statuts und des Nachtrages vom
5. März 1855. festgestellt sind.
Ueber das Anlagekapital und die Betriebsresultate der zu erbauenden
Zweigbahn soll mit Rücksicht auf die durch das Gesetz vom 7. Juli 1866. be-
willigte Garamie des Staates so lange, als diese Garantie dauert, getrennte
Rechnung geführt werden, und es sollen die finanziellen Resultate der zu er-
bauenden Zweigbahn auf die im F. 6. des Statutnachtrages vom 5. März 1856.
vorgesehene Berechnung eines Reinertrages von 57 Prozent keinen Einfluß üben.
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu
machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh##ndigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. November 1866.
. )Wilhelm.
Gr. v. Itzen plitz. Gr. zur Lippe.
(Nr. 6468.) Konzessions-Urkunde, betreffend die Erweiterung des Unternehmens der Rheini-
schen Eisenbahngesellschaft durch den Bau und Betrieb einer Zweigbahn
von Euskirchen nach Brühl oder Sechtem. Vom 12. November 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem die Rheinische Eisenbahngesellschaft den Bau und Betrieb einer
Zweigbahn von Euskirchen nach Brühl oder Sechtem, anschließend in Euskirchen
(Nr. 6467—6468.) 1037 an