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als fünf Jahren angedroht wird, so ist die Handlung ein Verbrechen G. 1.
des Strafgesetzbuches).
Ist die Handlung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen,
jedoch nicht über fünf Jahre, oder mit einer Geldbuße von mehr als funfzig
Thalern bedroht, oder ist auf den Verlust von Aemtern oder auf den Verlust
des Rechts zum Gewerbebetriebe für immer oder auf Zeit, oder auf Stellung
unter Dolizeiauffiche zu erkennen, so ist die Handlung ein Vergehen G. 1.
a. a. O.).
Besteht die Strafe nur in einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
oder in Geldbuße bis zu funfzig Thalern, oder ist die Strafe in den Gesetzen
unbestimmt gelassen, so ist die Handlung eine Uebertretung (. 1. a. a. O.).
Es macht dabei keinen Unterschied, ob neben der eigentlichen Strafe noch auf
die Konfiskation einzelner Gegenstände zu erkennen ist oder nicht.
F. 3.
Auf Zuchthausstrafe (. 10. und 11. des Strafgesetzbuches) soll nur
bei Verbrechen und nicht unter zwei Jahren und nur in dem Falle erkannt
werden, wenn in solchen besonderen Strafgesetzen Zuchthausstrafe ausschließlich
angedroht ist.
In allen anderen Fällen, sowie bei Vergehen, tritt Gefängnißstrafe ein,
auch wenn in den Gesetzen eine andere Art der Freiheitsstrafen angeordnet ist.
Auch kann neben der Gefängnißfslrafe auf zeitige Untersagung der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, wenn die angeordnete Freiheits-
strafe in Zuchthausstrafe oder in Korrektionshausstrafe auf Ein Jahr oder
länger besteht.
K. 4.
In keinem dieser Fälle (§8. 1. bis 3.) kann, wenn die Handlung nach
dem 1. Januar 1867. begangen worden ist, auf andere Strafen, als sie in
dem Strafgesetzbuche für die Preußischen Staaten angedrohr sind, erkannt
werden.
Artikel VII.
Die Artikel 33. bis 36. und 40. des Frankfurter Gesetzes über das Ver-
fahren in Strafsachen vom 16. September 1856. werden dahin abgeändert:
Dem Assisengerichte sind zugewiesen alle Verbrechen (Artikel VI. und
## 1. des Strafgesetzbuches), insoweit nicht die Zuständigkeit des Kammer-
erichts nach dem Gesetze vom 23. April 1853., oder die Zuständigkeit des
Phpetheen b9 eintritt. Das Zuchtpolizeigericht erkennt über nachbenanmte
erbrechen:
1) des schweren Diebstahls (§. 218. des Strafgesetzbuches), insofern nicht
der K. 58. oder 219. a. a. O. zur Anwendung kommt;
2) des einfachen Diebstahls im Falle des §. 219. a. a. O.;
3) der Hehlerei in den Fällen der . 238. und, 23.o a. a. O.;
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(Nr. 6477.) 4) der