Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 49 —. 
gezeigt werden, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als 
zinsfreies Depositum überwiesen werden. Die solchergestalt deponirten 
Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der Schuldentilgungs-Kommission 
kontrasignirte Anweisung des Oberbürgermeisters zu bestimmungsmäßiger 
Verwendung an den Rendanten der Gemeindekasse verabfolgt werden. 
Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen 
längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Ge- 
meindekasse durch diese auszuzahlen. 
12) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten 
Obligationen sind in der nach der Bestimmung unter 8. jährlich zu 
erlassenden Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden 
die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachung ungeachtet, nicht 
binnen dreißig Jahren nach dem Jahlungstermine zur Einlösung vor- 
gezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter 15. gemäß, als verloren 
oder vernichtet zum Behufe der Erkheilung neuer Obligationen binnen 
dieser Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen 
als getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträdge 
der stadrischen Verwaltung zur Verwendung für milde Stiftungen 
anheimfallen. 
13) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Elber- 
feld mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, 
und kann die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen 
nicht zur rechten Zeit bezahlt werden, auf Zahlung derselben von den 
Gläubigern gerichtlich verfolgt werden. 
14) Die unter 5. 8. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
erfolgen durch die Elberfelder öffentlichen Blätter und durch die Amts- 
blätter oder öffentlichen Anzeiger der Regierungen zu Dusseldorf, 
Arnsberg und Cöln. 
15) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons 
Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. 
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter 
Staatspapiere W. 1. bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen 
Anwendung: 
a) die im §F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schulden- 
lilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle die- 
jenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der ange- 
führten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die 
Verfügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere 
Regierung zu Dösseldorf statt; 
b) das im F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Landgerichte 
zu Elberfeld; 
(Nr. 6255.) c) die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.