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reits emeritirt worden sind, finden die Bestimmungen desselben keine
.Anwendung.
K. 3.
Zur Theilnahme an dem Pensions-Hülfsfonds sind berechtigt: alle in
der Provinz Schlesien, mit Ausschluß der Ober-Lausitz, in der pfarramtlichen
Seelsorge unwiderruflich angestellten Geistlichen der evangelischen Landeskirche,
einschließlich der fest angestellten Hülfsgeistlichen, ohne Unterschied, ob mit
brrer geiglichen Stelle noch ein Schul= oder anderes Nebenamt verbunden ist
oder nicht.
Verpflichtet zur Theilnahme an dem Fonds sind alle nach Publikation
dieses Reglements in eine Stelle dieser Kategorie berufenen Geistlichen.
Nicht berechtigt zur Theilnahme an dem Fonds sind:
a) alle Hülfsgeistlichen, deren Anstellung nur eine vorübergehende ist, ent-
weder für Lebzeiten des Geistlichen, dem sie adjungirt sind, oder bis
zur anderweiten Organisation der Parochie, in der sie als Parrvikare
fungiren;
b) solche Geistlichen, die bei einer Emeritirung nicht nach §#. 528. und 529.
Titel 11. Theil II. des Allgemeinen Landrechts oder den provinzialrecht-
lichen Vorschriften behandelt werden, sondern aus einem besonderen, für
ihre Dienslkategorie bestehenden Pensionsfonds Ruhegehalte empfangen,
wohin die Militair-, Straf= und Frrenanstalts-Prediger nebst dem
Hüttenprediger zu Malapane zu zahlen sind. Sind aber solche Geist-
lichen noch durch ein anderes geistliches Amt zu einem Emeritengehalte
aus dessen Einkommen berechtigt, so treten sie hinsichtlich dieses Amtes
in die Kategorie der zur Pensionszuschuß-Kasse beitragspflichtigen und
zu einem Pensionszuschusse berechtigten Geistlichen.
g. 4.
Diejenigen gegenwaͤrtig bereits im Amte stehenden Geistlichen, welche
ihren Beitritt zu dem Fonds nicht bis zum 1. April 1866. erklaͤren, haben,
wenn sie spaͤter beitreten, die vollen Beitraͤge vom 1. April 1866. ab nebst
fuͤnf Prozent Zinsen, von dem jedesmaligen Faͤlligkeitstermine an gerechnet,
einzuzahlen.
g. 5.
Geistliche, welche aus einer anderen Provinz in die Provinz Schlesien,
mit Ausschluß der Ober-Lausitz, berufen werden, oder aus einer zum Beitritt
zu dem Emeritenfonds nicht berechtigenden Amtssiellung in eine solche übergehen,
welche die Verpflichtung zum Beitrikt begründet G. 3.), sind zu Nachzahlungen
nicht verpflichtet, sondern haben ihre Beitrage lediglich vom Beginne desjenigen
Semesters an zu entrichten, in welchem sie in die neue Stelle eingetreten sind.
(Tr. 6256.) « S« g. 6.