Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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reits emeritirt worden sind, finden die Bestimmungen desselben keine 
.Anwendung. 
K. 3. 
Zur Theilnahme an dem Pensions-Hülfsfonds sind berechtigt: alle in 
der Provinz Schlesien, mit Ausschluß der Ober-Lausitz, in der pfarramtlichen 
Seelsorge unwiderruflich angestellten Geistlichen der evangelischen Landeskirche, 
einschließlich der fest angestellten Hülfsgeistlichen, ohne Unterschied, ob mit 
brrer geiglichen Stelle noch ein Schul= oder anderes Nebenamt verbunden ist 
oder nicht. 
Verpflichtet zur Theilnahme an dem Fonds sind alle nach Publikation 
dieses Reglements in eine Stelle dieser Kategorie berufenen Geistlichen. 
Nicht berechtigt zur Theilnahme an dem Fonds sind: 
a) alle Hülfsgeistlichen, deren Anstellung nur eine vorübergehende ist, ent- 
weder für Lebzeiten des Geistlichen, dem sie adjungirt sind, oder bis 
zur anderweiten Organisation der Parochie, in der sie als Parrvikare 
fungiren; 
b) solche Geistlichen, die bei einer Emeritirung nicht nach §#. 528. und 529. 
Titel 11. Theil II. des Allgemeinen Landrechts oder den provinzialrecht- 
lichen Vorschriften behandelt werden, sondern aus einem besonderen, für 
ihre Dienslkategorie bestehenden Pensionsfonds Ruhegehalte empfangen, 
wohin die Militair-, Straf= und Frrenanstalts-Prediger nebst dem 
Hüttenprediger zu Malapane zu zahlen sind. Sind aber solche Geist- 
lichen noch durch ein anderes geistliches Amt zu einem Emeritengehalte 
aus dessen Einkommen berechtigt, so treten sie hinsichtlich dieses Amtes 
in die Kategorie der zur Pensionszuschuß-Kasse beitragspflichtigen und 
zu einem Pensionszuschusse berechtigten Geistlichen. 
g. 4. 
Diejenigen gegenwaͤrtig bereits im Amte stehenden Geistlichen, welche 
ihren Beitritt zu dem Fonds nicht bis zum 1. April 1866. erklaͤren, haben, 
wenn sie spaͤter beitreten, die vollen Beitraͤge vom 1. April 1866. ab nebst 
fuͤnf Prozent Zinsen, von dem jedesmaligen Faͤlligkeitstermine an gerechnet, 
einzuzahlen. 
g. 5. 
Geistliche, welche aus einer anderen Provinz in die Provinz Schlesien, 
mit Ausschluß der Ober-Lausitz, berufen werden, oder aus einer zum Beitritt 
zu dem Emeritenfonds nicht berechtigenden Amtssiellung in eine solche übergehen, 
welche die Verpflichtung zum Beitrikt begründet G. 3.), sind zu Nachzahlungen 
nicht verpflichtet, sondern haben ihre Beitrage lediglich vom Beginne desjenigen 
Semesters an zu entrichten, in welchem sie in die neue Stelle eingetreten sind. 
(Tr. 6256.) « S« g. 6.
	        
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