I. Europa. 379 22. Sachsen.
Diese Bestimmung leidet auch auf alle anderen Beamten, auf Geistliche und
Lehrer, sowie auf Militärpersonen analoge Anwendung. Städtische Beamte haben die
Zustimmung der Stadträte einzuholen, welche jedoch ebenfalls nur aus denselben
Ursachen verweigert werden kann.
Über Reklamationen wegen verweigerter Genehmigung entscheidet die Regierung.
Sitzordnung.
& 761. Die Sitzordnung in der ersten Kammer richtet sich bei den $ 63 unter
1 bis mit 12 benannten Mitgliedern nach der angegebenen Reihenfolge, bei den übrigen
aber nach dem Lose, welches bei jedesmaliger Eröffnung der Kammer gezogen wird.
Für die hierbei noch nicht anwesenden Mitglieder zieht der Präsident die Lose.
Die Bevollmächtigten nehmen die Plätze derer, die sie vertreten, ein.
Bezugnahme auf das Wahlgesetz.
$ 77. Über das Wahlverfahren für beide Kammern und die Wahlberechtigung
für die zweite Kammer enthält das Wahlgesetz? die nähere Bestimmung. Dasselbe
ist zwar kein integrierender Teil der Verfassung, kann aber ohne ständische Zustimmung
nicht verändert werden.
I. Wirksamkeit der Stände.
1. Beruf der Stände imallgemeinen.
$ 78. Die Stände sind das gesetzmäßige Organ der Gesamtheit der Staatsbürger
und Untertanen, und als solches berufen, deren auf der Verfassung beruhende
Rechte, in dem durch selbige bestimmte Verhältnisse zu der Staatsregierung, geltend
zu machen und das unzertrennliche Wohl des Königs und des Landes, mit treuer
Anhänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung, möglichst zu befördern.
2. Kompetenz der Ständeversammlung.
$ 79. Die Angelegenheiten, welche vor die Ständeversammlung gehören, sind
in dieser Verfassungsurkunde bestimmt vorgezeichnet.
Dergleichen Angelegenheiten können in keinem Falle zur Erledigung an ständische
Ausschüsse, an die Kreisstände, oder an einzelne ständische Korporationen gebracht
werden.
Die Ständeversammlung darf aber auch wieder ihrerseits sich nur mit diesen ihr
zugewiesenen Angelegenheiten, oder den vom Könige besonders an sie gebrachten
Gegenständen beschäftigen.
3. Vorzugsweise Förderung der von dem Könige an die
Stände gebrachten Gegenstände.
$ 80. Die Stände sind verbunden, die von dem Könige an sie gebrachten Gegenstände
vor allen übrigen in Beratung zu ziehen.
4. Persönliche Ausübung der ständischen Funktion.
$ 81. In beiden Kammern können die Mitglieder derselben, mit Ausnahme der
$ 64 in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer bemerkten Fälle, nur persönlich erscheinen
i Unter Berücksichtigung der durch Gesetz vom 5. Dezember 1868 Ziffer III geschehenen
® Vgl. Anm. 2 zu $ 74. (Neues Wahlgesetz vom 5. Mai 1909).
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