Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

4  Die  Gesetzgebung.  (§.  109.)
Ob  dieselben  noch  einer  besonderen  Staatsgenehmigung  bedürfen,  bestimmt  sich  nach  den
Vorschriften  der  Spezialgesetzgebung.  So  bedürfen  in  Preußen  Provinzial=  und  Kreisstatuten
  der  landesherrlichen  Genehmigung,  Reglements  der  Genehmigung  der  zuständigen
Ressortminister.?

Demnach  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  autonome  Bestimmungen,  insbesondere
der  öffentlichen  Korporationen,  durch  Gesetze  im  öffentlichen  Interesse  abgeändert  werden
können.

V.  Die  Gesetze  und  Verordnungen  enthalten  gewöhnlich  allgemeine,  alle  Staatsangehörigen
  betreffende  und  verpflichtende  Normen.  Die  Staatsgewalt  kann  indes  auch
spezielle  Verfügungen  erlassen,  welche  eine  bestimmte  Personenklasse  oder  Person,  sei  es  eine
physische  oder  eine  juristische,  verpflichten  oder  berechtigen  3;  man  bezeichnet  eine  solche
Verfügung  als  lex  Specialis  oder  privilegium,  welche  sich  von  einem  allgemeinen
Gesetze  durch  die  Besonderheit  der  dadurch  begründeten  Verpflichtung  oder  Berechtigung
unterscheidet.  Von  der  bloßen  Anwendung  des  bestehenden  Gesetzes  auf  einen  darunter
gehörigen  Fall  aber  unterscheidet  sie  sich  dadurch,  daß  bei  ihr,  ebenso  wie  beim  Erlaß
eines  allgemeinen  Gesetzes,  eine  normgebende,  Recht  schaffende  Tätigkeit  der  Staatsgewalt
eintritt.  Daher  ist  der  Erlaß  einer  lex  Specialis,  insofern  er  lediglich  von  dem  Ermessen
  des  Staatsoberhauptes  abhängig  ist,  ein  Akt  des  freien  Entschlusses  des  Staatsoberhauptes,
  welches  indes  dabei  die  Schranken  der  Verfassung  und  der  allgemeinen  Gesetzgebung
  innezuhalten  verpflichtet  ist  und  insoweit  hierbei  an  die  Zustimmung  der
übrigen  Faktoren  der  Gesetzgebung  gebunden  sein  kann.

In  gewissem  Sinne  gehören  hierhin  die  Statuten  der  autonomen  Verbände  oder
Vereine,  welche  ihre  verbindliche  Kraft  erst  durch  landesherrliche  Bestätigung  erhalten.
  Es  ist  in  betreff  solcher  Statuten  die  Frage  entstanden,  inwieweit  bei  ihrem
Erlaß  die  Kammern  mitzuwirken  haben.  Das  Herrenhaus  hat  die  Ansicht  ausgesprochen,
bezüglich  der  Errichtung  solcher  Statuten  müßten  die  Beteiligten  im  Falle  ihres  Widerspruches
  gegen  die  beabsichtigten  Festsetzungen  des  Statuts  das  Recht  haben,  zu  verlangen,
daß  nur  durch  Gesetz  —  mithin  unter  Teilnahme  sämtlicher  Faktoren  der  gesetzgebenden
Gewalt  —  über  ihr  Eigentum  verfügt  werden  und  ihnen  Lasten  auferlegt  werden  dürften;
seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  genüge  nicht  mehr,  daß  die  Teilnehmer  nur  gehört  und
dann  dasjenige,  was  den  Verwaltungsbehörden  angemessen  erscheine,  angeordnet  werde  und
die  königliche  Sanktion  ohne  Teilnahme  des  Landtages  erhalte.  Demgemäß  hat  das
Herrenhaus  von  der  Staatsregierung  die  Vorlegung  eines  Gesetzentwurfes  verlangt,  durch
welchen,  in  Abänderung  der  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften,  die  Vorlegung  der  Statuten
  über  neu  zu  bildende  Verbände  und  Genossenschaften  der  gedachten  Gattungen  und
über  die  Abänderung  solcher  schon  bestehenden  Statuten,  abgesehen  von  der  schon  gesetzlich
  bestehenden  Anhörung  der  Interessenten,  vor  der  definitiven  landesherrlichen  Bestätigung
  bei  den  beiden  Häusern  des  Landtages  angeordnet  werde."  Die  Staatsregierung
  hat  jedoch  der  Ansicht  des  Herrenhauses  widersprochen  und  die  Behauptung  aufgestellt,
  daß  es  auch  seit  Erlaß  der  Verfassungsurkunde  keineswegs  erforderlich  sei,  für
die  Errichtung  derartiger  Genossenschaftsstatuten  den  Weg  der  gewöhnlichen  Gesetzgebung
einzuhalten.  Die  vor  der  Verfassungsurkunde  erlassene  Gesetzgebung  habe  ausschließlich
dem  Landesherrn  die  Sanktion  solcher  Statuten  beigelegt  (ohne  die  Anhörung  der
Provinziallandtage  und  des  Staatsrats  zu  fordern),  und  auch  der  Erlaß  der  Verfassungsurkunde
  könne  keinen  Unterschied  in  der  Behandlung  dieser  Materie  begründen.

 

4  Das  A.  L.  R.,  Einl.,  §.  2,  bestimmt,  daß  die
Statuten  einzelner  Gemeinheiten  und  Gesellschaften
  nur  durch  die  landesherrliche  Bestätigung  die
Kraft  der  Gesetze  erhalten.  In  betreff  des  Erfordernisses
  der  Genehmigung  des  Staates  zur
Abänderung  oder  Aufhebung  der  Lrundotrial
sungen  der  Korporationen  vgl.  A.  L.  R.,  II,
§88§.  26—32;  Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  200  f.
2  Vgl.  Prov.  O.  f.  d.  östl.  Prov.,  §.  34,
Nr.  1;  Kr.  O.  f.  d.  östl.  Prov.,  §.  20,  Nr.  1,

 

176.  Dazu  Schön,  Recht  der  Kommunalberbände,
  S.  408,  459.

s  Vgl.  Schmitthenner,  Ideales  St.  R.,
S.  304;  Zachariä,  D.  St.  u.  B.  R.,  3.  Aufl.,
Bd.  II,  S.  187.

4  Beschl.  des  H.  H.  vom  22.  Mai  1860,  Drucksachen
  des  H.  H.  1860,  Nr.  136  u.  176  und
Stenogr.  Ber.  1860,  Bd.  II,  S.  742  ff.  u.  Bd.  III,
S.  418  ff.,  Anlage  Nr.  43  zur  37.  Sitzung.