Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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g.  2.
Untersuchung  der  Ursachen  der  Zahlungsunfaͤhigkeit.

Demnauͤchst  hat  die  buͤrgerliche  Obrigkeit  denselben  zur  vollstaͤndigen  Angabe
der  Ursachen  anzuhalken,  wodurch  er  in  Vermögensverfall  gerathen  und  zu  Ausnahme
  der  erwachsenen  Schulden  veranlaßt  worden  isf.  Jeder  Richter,  bey
welchem  ein  allgemeiner,  nicht  aber  ein  separater  Concurs  anhängig  wird,  auch
wenn  er  zur  Ausübung  der  Obergerichte  sonst  nicht  besucgt  ist,  wird  hierdurch
nicht  nur  berechtiget,  sondern  auch  aufs  ernstlichste  und,  bey  Strase  drevmonatlicher
  Suspension  von  seinen  Amtsverrichtungen  und  Diensteinkommen,
verpflichtet,  sowohl  uber  die  angegebenen,  als  über  die  ihm  sonst  bekannten
Ursachen  der  Vermögens=  Unzulänglichkeit  von  Amtswegen,  ohne  Rudessche  der
Person,  eine  unparthepische  Untersuchung  und  Bernehmung  sowohl  des  Gemeinschuldners,
  als  aller  andern  Personen,  welche  von  dessen  Verhältnissen  Gis.
senschaft  haben,  zu  verhängen  und  dabey  keinen,  demselben  bekannten  Umstand
unerörtert  zu  lassen,  der  dem  Gemeinschuldner  zur  Last  sallen,  oder  zu  dessen
Entschuldigung  gereichen  könnte.

Demnächst  hat  der  Concurs-Richter  die,  hierüber  in  einem  eigenen,  abgesonderten
  Bande  zu  führenden  Acten  der  gemeinschaftlichen  Regierung  zu  der
Bestimmung  des  weitern  Verfahrens  und  ob  der  Gemeinschuldner  für  strastos
zu  erklären,  oder  eine  förmliche  Untersuchung  weiter  zu  verhängen  ##vorzutragen.


Soferne  zu  letzterer  rechtliche  Gründe  verhanden  sind,  so  hat  die  Regierung
  die  Acten  den  compelenten  Obergerichten  mit  der  nsthigen  Anweisimg  zugehen
  zu  lassen.

Die  weitere  Unkersichung  und  die  Bestrasung  des  Bankeroktirers,  nach
vorgängiger,  demselben  verstatteter  Vertheidigung,  erfolge  sodann  bev  diesen  in
der  gesetzuichen  Form  des  Criminasprecesses,  eben  so,  wie  ven  den  Obergerichten,
  und  nicht  aus  der  Concursmasse,  die  Preceß=  und  Perpflegungskosten

des