Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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bar.  Trotzdem  würde  man  vielleicht  zweifeln  können,  ob  sie  für
die  Auslegung  des  Gesetzes  zu  verwerthen  ist.  Denn  die  heutige
Gesetzessprache  ist  meist  nicht  so  scharf,  dass  derartigen  grammatischen
  Feinheiten  immer  ausschlaggebende  Bedeutung  beigelegt
  werden  müsste.  Dieser  Zweifel  muss  aber  vor  dem  Umstande
  weichen,  dass  auch  sonst  der  Begriff  „Erlass“  lediglich
als  eine  bestimmte,  einmalige  Handlung,  das  „Aushängen“  nämlich,
  behandelt  wird.  Es  folgt  das  daraus,  dass  mehrfach  (88  134°
Abs.  4  und  134°  Abs.  1)  Fristen  von  dem  „Erlass“  ab  gerechnet
werden,  was  natürlich  nicht  angängig  wäre,  wenn  „Erlass“  einen
dauernden  Zustand  erforderte.  Dazu  kommt,  dass  diese  Auffassung
  in  ihren  Folgerungen  die  geringsten  Schwierigkeiten
bietet.  Man  kann  z.  B.  nicht  dagegen  einwenden,  dass  jeder
Anhalt  dafür  fehle,  wie  lange  denn  der  einmalige  Ausgang  dauern
müsse.  Allerdings  ist  eine  ausdrückliche  Vorschrift  darüber  nicht
gegeben.  Indessen  wird  man  ohne  Zwang  dahin  kommen  können,
eine  nach  Lage  der  jeweiligen  thatsächlichen  Verhältnisse  angemessene
  Frist  für  ausreichend  zu  erklären.  Denn  die  Stelle
des  Aushangs  soll  den  betheiligten  Arbeitern  überhaupt  zugänglich
  sein,  also  nicht  nur  örtlich,  sondern  auch  zeitlich.  Es  würde
daher  eine  Beschränkung  des  Aushangs  auf  eine  Zeit,  in  der  die
Arbeiter  nicht  anwesend  sind,  einen  giltigen  Erlass  nicht  ergeben.
Auch  die  Erwägung  kann  man  nicht  entgegen  halten,  dass  doch
auch  die  später  eintretenden  Arbeiter  wenigstens  die  Möglichkeit
haben  müssten,  sich  über  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung  zu  unterrichten.
  Das  ist  richtig,  soweit  damit  die  Befriedigung  eines
praktischen  Bedürfnisses  angestrebt  wird,  und  desshalb  wird  eben
durch  Strafen  auch  die  Erhaltung  des  Aushangs  und  die  Behändigung
  der  Arbeitsordnung  erzwungen.  Für  die  Rechtsfrage
ist  es  aber  unerheblich.  Denn  wollte  man  die  Erhaltung  des
Aushangs  aus  jenen  praktischen  Erwägungen  für  erheblich  erklären,
  so  müsste  man  nothwendig  weiter  folgern:  so  lange  nicht
auch  der  einzelne  Arbeiter  wenigstens  die  Möglichkeit  gehabt,