298 Spezieller Teil.
lich kann sie genauere Mitteilungen über einzelne Vereinsmitglieder
fordern, wenn Zweifel an der Identität oder gegen
die Richtigkeit der namentlichen Bezeichnung obwaltet. Keinesfalls
besteht allgemein und ohne Rücksicht auf besondere polizeiliche
Interessen das Recht, in Verbindung mit dem Verzeichnis
der Vereinsmitglieder noch irgendwelche Mitteilungen über
deren Persönlichkeiten zu verlangen.#)
Ein Bedürfnis zur Auskunftserteilung ist bei Verhältnissen,
die öffentlich bekannt sind oder aus einem jedermann zugänglichen
öffentlichen Register (Genossenschafts-, Handels= und
Vereinsregister) ersehen werden können, nicht anzuerkennen.2)
Die Polizei kann die wiederholte Einsicht der Mitgliederverzeichnisse
fordern, da die Mitglieder häufig wechseln.-)
Der Polizei steht die Befugnis zu, die Vorsteher jedes Vereins
zur Erteilung der nötigen Auskunft auch in Gestalt der
Einforderung des Verzeichnisses der Vereinsmitglieder anzuhalten.“4)
Das Recht der Auskunft beschränkt sich auf die Einreichung
der Statuten, des Mitgliederverzeichnisses und etwaiger Abänderungen
beider.5) Unter Anderung der Mitglieder ist
nur eine Anderung des Mitgliederverzeichnisses durch Ausscheiden
oder Eintreten von Mitgliedern zu verstehen.5) Sind die
Statuten in einer fremden Sprache abgefaßt, so mühssen
sie in einer deutschen Übersetzung eingereicht werden.7)
Der Vorstand eines Vereins, der sich über mehrere
Polizeibezirke erstreckt, hat die aus §5 2 des Vereinsgces.
vom 11. März 1850 fließenden Verpflichtungen nur gegenüber
der Polizeibehörde seines Sitzes zu erfüllen. Denn der §+ 2
spricht nur von „der“ Ortspolizeibehörde und rechnet die Frist,
innerhalb deren das Statut einzureichen ist, von der Stiftung
des Vereins ab, trifft aber keinerlei Bestimmungen darüber,
1) Erk. d. OVG. vom 30. Sep- 4) Erk. d. OVG. vom 24. Juni
tember 1902, Enisch. 42 401, v. K#tz 1904, Pr VBl. 26 369, v. Kptz Rspr.
Rspr. 2. Erg. Bd. 507. 3. Erg Bd. 532, 545.
2) Erk. d. OVG. vom 2. März 5) Erk. d. KG. vom 10. Februar
1900, Entsch. 37 427, v. Kptz Rspr. 1902, Johow, Entsch. B 105
1. Erg. Bd. 493, vom 3. Juni 1898, 6) Erk. d. KG. vom 16. Oktober
Pr VBl. 20 428, v. Kptz Rspr. 1. Erg.= 1899, Johow, Entsch. 19 298.
Bd. 493 und Erk. d. KG. v. 17. Okt. 7) Erk. d. OVG. vom 20. November
1901, Johow, Entsch. 22 C 112. 1903, Entsch. 44 428, v. Kptz Rsur.
:) Entsch. OVG. 9 389. 3. Erg.Bd. 535.