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Erlãuterungen
Hypothekenforderung „sofort fällig sein soll“, wenn der Grundstücksrmiis
das Grundstück „veräußert“ 4er ku-oll belastet“.
6%) Eine wichtige Einschränkung des 3 1137 Abs. 1 enthält 8 1138 (vgl.
Anhang 74 zu 8 118.
70o) Der Grundstückseigentümer „als solcher“, ohne Rückficht
darauf, ob er zugleich der persönliche Schuldner ist; denn wenn er zu-Sheikg
irr 114 nliche Schuldner ist, kann er selbstverständlich die dem ert
önlichen
ner gustehenden Einreden geltend machen. 8 1137 be
also den Fall, wenn der Grundstückseigentümer nicht der persönliche uldner
ist; z. B. wenn er die Hypo nicht Hür seine eigene persönlich- Schu , sondern
für die Schuld eines Dritten bestellt hat, oder wenn er das Grundstück
nach erfolgter Eintragung der Hypothek, aber „ohne übernahme“ der
der Wothet zu Grunde liegenden „persönlichen Schuld“ (vgl. § 416) erworben
hat.
71) Ausgenommen: Die Einrede der „Verjährung“ (8 223 und Note),
die Einrede des „Zwangsvergleichs“ (§ 193 K.) und die § 1137 Abs. 1 Satz 2
bezeichnete Einrede. — ogl. auch § 1157.
72) Wenn nach dem Tode des Schuldners der „persönliche“ An-Fruch
en den Erben erhoben wird, so kann dieser in den Fällen der
§ 195 ff. wegen „Unzulänglichkeit des Nachlasses“ die Befriedigung verweigern.
Diese Einrede wird aber, da die „Hypothek“ gerade den Zweck
het dem Gläubiger eine von dem Vermögensstande des Schuldners unabängige
Sicherheit zu gewähren, gegen den dinglichen Anspruch aus
der „Hypothek“ nicht gu eosien.
73) Das find die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des
Grundbuchs.
74) pgl. Anhang 74 zu § 1138 (Erstreckung des öffentlichen Glaubens
des Grundbuchs auf die der 5 zu Grunde liegende versönliche Forderung
— Praktische Bedeutung des § 1138 — Beispiele).
765) Die Regel im Leben ist, daß der Darlehnsgeber das Darlehen erst
dann auszahlt, wenn die „Hypothek“ im Grundbuch eingetragen ist.
5 1139 gewährt nun dem Grundstückseigentümer, der für B eine Buch-Hypothek
ohne Brief) für 10 000 Mk. „Darlehen"“ vor Empfang dieser Summe hat
eintragen lassen, wenn B nachher die Hergabe des „Darlehens“ aus irgend
einem Grunde verweigert, dagegen Schutz, daß B die im Grundbuch eingetragene
Hypothek an einen * en öffentlichen Elauben des Grundbuchs vertrauenden)
redlichen Dritten abtritt, der dann kraft seines Hypothekenrechts
vom Grundstückseigentümer die Zahlun der 10 000 Mk. (gemäß § 1138) verlangen
kann, obgleich der Grundstückseigentümer keinen Pfennig auf die
Hypothek erhalten hat. Diesen ch genießt der Grundstückseigentümer,
wie 1139 ergibt, nur, wenn die Bildung eines Hypothekenbriefes ausgeschlossen
ist. Ist ein Satgetenriest gebildet, so kann (gemäß
1 1117, 1163 Abs. 2) und muß der Grundstückseigentümer sich selbst
chützen, indem er dem Gläubiger den Hypothekenbrief nur Zug um
Zug gegen Hergabe des „Darlehens“ von 10 000 Mk. aushändigt; denn erst
durch die „Übergabe" des Hypothekenbriefes erwirbt der Gläubiger die Hypothek
und damit die Möglichkeit, sie an einen Dritten abzutreten (8 1117).
76) Der A#trog bedarf der Form des § 29 GBO.; vgl. Note 13 zu 8 873.
77) Nach Ablauf eines Monats kann der Grundstückseigentümer die
Eintragung des Widerspruchs nicht mehr in der einfachen Form seines „Antragsn-
sondern nur im Wege einer „einstweiligen Verfügung" gemäß § 899
erlangen.
- „Widerspruchseintrag wirkt zurück“", Heboch- „Keine Rückwirkung über
Monatsfrist“ * — Der gutgläubige Erwerber B einer für C eingetragenen
Darlehens-Hypothek, für die kein Hypothekenbrief gebildet worden, ist also
(Einschränkung des § 1138) eest nach Ablauf eines Monats nach der Eintragung
der Hypothek gegen Anfechtung der Hypothek „wegen unterbliebener
Hingabe des Darlehens“ geschützt. Erwirbt er eine solche Hpotheel vor Ab-–
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