Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Es  wird  dahin  gearbeitet  werden,  ihre
Existenz  durch  einen  ihr  eigenthümlichen
Fond  zu  sichern.  Geschenke  und  Vermächtnisse,
  die  ihr  zufließen,  werden  vorzugsweise
  zu  diesem  Zweck  verwendet  werden,
  so  fern  der  jedenfalls  gewissenhaft
zu  ersällende  Wille  der  Geber  nicht  etwas
anderes  bestimmt  hat.  Die  örtliche  Aufsichts-Commisston,
  welcher  die  Verwaltung
solcher  milden  Gaben  obliegt,  wird  hierä-130



ber  jedes  Jahr  dèffentliche  Rechnung  ablegen.

Art.  2o.

Die  Anstalt  genießt  vermöge  ihrer  Bestimmung
  die  Rechte  der  milden  Stiftungen.
  Die  an  sie  ankommenden  und  von
ihr  ausgehenden  Briefe,  sind  vom  Postporto
  befreit.

Stuttgart  den  38.  Januar  1825.

Schmidlin.

5)  Verordnung,  die  Verbreitung  eines  methodischen  Taubstummen=  und  Blinden-Unterrichts
berreffend.

In  Beziehung  auf  die  —  dem  Taubstummen=
  und  Blinden-Institut  zu  Gmünd
durch  das  Scatut  desselben  ertheilte  Bestimmung,
  als  Normal-Schule  für  den
Unterricht  der  Taubstummen  und  Blinden
zu  dienen,  und  in  der  Absichr,  so  viel.
mööglich  allen  Bildungsfähigen  jener  Klasse
die  Wohlthat  eines  auf  ihren  besonderen
Zustand  berechneten  methodischen  Unterrichts
  zu  verschaffen,  haben  Seine  Kénigliche
  Majestät  durch  Entschließung
vom  heutigen  Tage  verordnet,  wie  folgt:

Art.  1.

Zu  den  Fächern,  in  welchen  die  Zöglinge
  des  Schullehrer-Standes  unterrichtet
  werden,  gehört  in  Zukunft  auch
die  Methode  des  Taubstummen=  und
Blinden-Unterrichts.

Art.  :.

Diese  Methode  wird  in  dem  Schullehrer-Seminar
  zu  Eßlingen  von  einem  der
bei  demselben  angestellten  Lehrer,  welcher
nöthigenfalls  auf  Staats-Kosten  für  diese
seine  Bestimmung  in  der  Anstalt  zu  Gmünd
sich  vorzubereiten  hat,  gelehrt.

Um  neben  dem  theoretischen  Unterricht
die  Methode  auch  in  der  Anwendung  zeigen
  zu  können,  werden  in  der  mit  dem
Seminar  verbundenen  Normal  =  Schule
einige  Taubstumme  und  Blinde  unterrichtet.
  Finden  sich  zu  Eßlingen  selbst
keine  Schüler  Lor,  und  wird  auch  von
vermöglichen  Taubstummen  aus  andern
HOrten  die  dort  eröffnete  Unterrichrs-Gelegenheit
  nicht  benunzt,  so  wird  ein  Theil
der  vom  Staat  für  Zöglinge  des  Gmünder

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