Es wird dahin gearbeitet werden, ihre
Existenz durch einen ihr eigenthümlichen
Fond zu sichern. Geschenke und Vermächtnisse,
die ihr zufließen, werden vorzugsweise
zu diesem Zweck verwendet werden,
so fern der jedenfalls gewissenhaft
zu ersällende Wille der Geber nicht etwas
anderes bestimmt hat. Die örtliche Aufsichts-Commisston,
welcher die Verwaltung
solcher milden Gaben obliegt, wird hierä-130
ber jedes Jahr dèffentliche Rechnung ablegen.
Art. 2o.
Die Anstalt genießt vermöge ihrer Bestimmung
die Rechte der milden Stiftungen.
Die an sie ankommenden und von
ihr ausgehenden Briefe, sind vom Postporto
befreit.
Stuttgart den 38. Januar 1825.
Schmidlin.
5) Verordnung, die Verbreitung eines methodischen Taubstummen= und Blinden-Unterrichts
berreffend.
In Beziehung auf die — dem Taubstummen=
und Blinden-Institut zu Gmünd
durch das Scatut desselben ertheilte Bestimmung,
als Normal-Schule für den
Unterricht der Taubstummen und Blinden
zu dienen, und in der Absichr, so viel.
mööglich allen Bildungsfähigen jener Klasse
die Wohlthat eines auf ihren besonderen
Zustand berechneten methodischen Unterrichts
zu verschaffen, haben Seine Kénigliche
Majestät durch Entschließung
vom heutigen Tage verordnet, wie folgt:
Art. 1.
Zu den Fächern, in welchen die Zöglinge
des Schullehrer-Standes unterrichtet
werden, gehört in Zukunft auch
die Methode des Taubstummen= und
Blinden-Unterrichts.
Art. :.
Diese Methode wird in dem Schullehrer-Seminar
zu Eßlingen von einem der
bei demselben angestellten Lehrer, welcher
nöthigenfalls auf Staats-Kosten für diese
seine Bestimmung in der Anstalt zu Gmünd
sich vorzubereiten hat, gelehrt.
Um neben dem theoretischen Unterricht
die Methode auch in der Anwendung zeigen
zu können, werden in der mit dem
Seminar verbundenen Normal = Schule
einige Taubstumme und Blinde unterrichtet.
Finden sich zu Eßlingen selbst
keine Schüler Lor, und wird auch von
vermöglichen Taubstummen aus andern
HOrten die dort eröffnete Unterrichrs-Gelegenheit
nicht benunzt, so wird ein Theil
der vom Staat für Zöglinge des Gmünder
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