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(Nr. 6954.) Allerhächster Erlaß vom 21. Dezember 1867., betreffend die Aufhebung der
Königlichen Polizeidirektionen zu Osnabrück und Hildesheim.
A#l den Bericht vom 13. Dezember d. Is. bestimme Ich, daß die Polizei-
Ordnungen für die Stadt Osnabrück vom 14. Juli 1859. (Gesetz= Samml. eer
das vormalige Könipreich Hannover S. 729. ff.) und für die Stadt Hildesheim
vom 21. Juni 1859. (ebendaselbst S. 679. ff.) mit dem 1. Januar k. J. außer
Kraft treten und ermächtige Sie, die Ortspolizei in den genannten Städten den
dortigen Stadtgemeinden zur eigenen Verwaltung nach Maaßgabe der bestehenden
allgemeinen Vorschriften und insbesondere unter Vorbehalt der) der Staats-
regierung nach F. 78. der Revidirten Städte-Ordnung für Hannover vom 24. Juni
1858. und nach F. 2. der Verordnung über die Polzzeidberwaltun in den neu
ziweachsnen Landestheilen vom 20. September d. J. zustehenden Befugnisse zu
überlassen.
Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 21. Dezember 1867.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchbruckerei
(N. v. Decker).