Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1940  —

(Nr.  6954.)  Allerhächster  Erlaß  vom  21.  Dezember  1867.,  betreffend  die  Aufhebung  der
Königlichen  Polizeidirektionen  zu  Osnabrück  und  Hildesheim.

A#l  den  Bericht  vom  13.  Dezember  d.  Is.  bestimme  Ich,  daß  die  Polizei-Ordnungen
  für  die  Stadt  Osnabrück  vom  14.  Juli  1859.  (Gesetz=  Samml.  eer
das  vormalige  Könipreich  Hannover  S.  729.  ff.)  und  für  die  Stadt  Hildesheim
vom  21.  Juni  1859.  (ebendaselbst  S.  679.  ff.)  mit  dem  1.  Januar  k.  J.  außer
Kraft  treten  und  ermächtige  Sie,  die  Ortspolizei  in  den  genannten  Städten  den
dortigen  Stadtgemeinden  zur  eigenen  Verwaltung  nach  Maaßgabe  der  bestehenden
allgemeinen  Vorschriften  und  insbesondere  unter  Vorbehalt  der)  der  Staatsregierung
  nach  F.  78.  der  Revidirten  Städte-Ordnung  für  Hannover  vom  24.  Juni
1858.  und  nach  F.  2.  der  Verordnung  über  die  Polzzeidberwaltun  in  den  neu
ziweachsnen  Landestheilen  vom  20.  September  d.  J.  zustehenden  Befugnisse  zu
überlassen.

Gegenwärtiger  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  21.  Dezember  1867.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchbruckerei
(N.  v.  Decker).