Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr.  7775.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Dezember  1870.,  betreffend  den  Uebergang  der
Verwaltung  des  Königlichen  Kredit-Institutes  für  Schlesien  auf  die  Königliche
  Regierung  zu  Breslau.

N  in  Folge  der  durch  den  Erlaß  vom  4.  März  1850.  angeordneten
Schließung  des  Königlichen  Kredit.  Institutes  für  Schlesien  die  Geschäfte  desselben
nach  Ihrem  Berichte  vom  15.  d.  Mts.  sich  erheblich  vermindert  und  vereinfacht
haben,  bestimme  Ich  in  Abänderung  der  diesfälligen  Festsetzungen  der  §F#.  1.
und  2.  der  Verordnung  vom  8.  Juni  1835.  und  der  Nr.  2.  und  3.  des  Erlasses
vom  4.  März  1850.,  daß  mit  dem  1.  Januar  1871.  die  Verwaltung  des  Kredit-Institutes
  in  dem  ganzen  Umfange,  in  welchem  dieselbe  der  mit  der  Vertretung
des  Kredit-Institutes  beauftragten  Behörde  bisher  zustand,  mit  den  der  letzteren
zustehenden  Rechten  und  Pflichten  auf  die  Regierung  zu  Breslau  mit  der
Maaßgabe  übergehen  soll,  daß  die  Geschäfte  innerhalb  derselben  von  der  Abbeitung
  für  direkte  Steuern,  Domainen  und  Forsten  nach  der  Regierungs-Instruktion
  vom  23.  Oktober  1817.  und  den  dieselbe  ergänzenden  und  abändernden
  Bestimmungen  unter  der  bisherigen  Firma:  „Königliches  Kredit-  Institut  für
Schlesien““  bearbeitet  werden.  Die  Landräthe  und  Unterbehörden  in  den  Regierungsbezirken
  Liegnitz  und  Oppeln  sind  gehalten,  den  Aufträgen  und  Anordnungen
der  Regierung  zu  Breslau  in  Angelegenheiten  des  Königlichen  Kredit-Institutes
Folge  zu  leisten.

Hauptquartier  Versailles,  den  19.  Dezember  1870.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

An  die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.

 

(Nr.  7776.)