Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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die  betreffende  gesetzgeberische  Willenserklärung  abgab,  als  mit
dem  gesetzlichen  Ende  der  Legislaturperiode  zu  bestehen  aufhört
bezw.  aufgelöst  wird,  zum  Teil  auch  der  Augenblick  der  Wahl
der  neuen  Volksvertretung?;  auf  der  anderen  Seite  wird  behauptet,
ein  einmal  vom  Parlamente  ordnungsmässig  geäusserter  gesetzgeberischer
  Wille  könne  jederzeit  von  dem  monarchischen  Organe
sanktioniert  und  als  Gesetz  ausgefertigt  und  verkündet  werden,
ohne  dass  letzteres  in  dieser  Hinsicht  an  eine  zeitliche  Schranke
gebunden  wäre?.  Beide  Gruppen  von  Ansichten  enthalten  einen
richtigen  Gedanken:  die  erstgenannte,  insofern  sie  richtig  empfindet,
dass  ohne  jegliche  zeitliche  Schranke  in  dieser  Frage  nicht  auszukommen
  ist;  die  zweite,  insofern  sie  erkennt,  dass  die  von  den
Gegnern  behaupteten  Fristen  willkürlich  und  nicht  zu  begründen
sind.  Keine  der  bisherigen  Lehren  verdient  aber  volle  Zustimmung.


In  der  Beantwortung  der  aufgeworfenen  Frage  hat  man  zu
scheiden  zwischen  dem  Akte  der  Sanktion,  der  dem  Stadium  der
Bildung  des  staatlichen  Gesetzgebungswillens  angehört,  einerseits
und  den  Akten  der  Ausfertigung  und  Verkündigung,  welche  dem
bereits  fertigen  staatlichen  Gesetzbebungswillen  die  Rechtswirksamkeit
  verschaffen  sollen,  andererseits.  Auffallenderweise  ist  eine
v.  Rönne,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  2.  Aufl.,  Bd.  II  S.  51,  Staatsrecht
  der  preussischen  Monarchie,  4.  Aufl,,  Bd.  1  S.  392f.;  Schutze,  Lehrbuch
  des  deutschen  Staatsrechts  Bd.  II  S.  120.

2  (4.  Meyer,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts,  4.  Aufl.,  S.  496;
Roru,  Rosın,  v.  STENGEL,  UÜLBRICH  an  den  bei  Meyer  a.  a.  O.  Note  15  angegebenen
  Orten;  Arnpt,  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  8.  131.

3  FLEISCHMANN,  Weg  der  Gesetzgebung  in  Preussen  8.  31,  &Of.,  86ff.;
GERBER,  Grundzüge  eines  Systems  des  deutschen  Staatsrechts,  1.  Aufl.,  S.  142;
JELLINEK,  Gesetz  und  Verordnung  8.  330f.;  Sarwkx,  Staatsrecht  des  Königreichs
  Württemberg  Bd.  II  8.  62;  Scuwarz,  Verfassungsurkunde  für  den
preussischen  Staat  9.  202f.;  SEUFFERT,  Zeitschrift  für  die  gesamte  Strafrechtswissenschaft
  Bd.  XIV  8.607  fl.;  v.  SeypeL,  Kommentar  zur  Reichsverfassung,
2.Aufl.,S.  117  ff.;  H.  A.  ZacHaRIAE,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht,  3.  Aufl.,

Bd.  II  S.  177ff.,  ZosprL,  Grundsätze  des  allgemeinen  und  deutschen  Staatsrechts,
  4.  Aufl,  Bd.  II  S.  453ff.