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die betreffende gesetzgeberische Willenserklärung abgab, als mit
dem gesetzlichen Ende der Legislaturperiode zu bestehen aufhört
bezw. aufgelöst wird, zum Teil auch der Augenblick der Wahl
der neuen Volksvertretung?; auf der anderen Seite wird behauptet,
ein einmal vom Parlamente ordnungsmässig geäusserter gesetzgeberischer
Wille könne jederzeit von dem monarchischen Organe
sanktioniert und als Gesetz ausgefertigt und verkündet werden,
ohne dass letzteres in dieser Hinsicht an eine zeitliche Schranke
gebunden wäre?. Beide Gruppen von Ansichten enthalten einen
richtigen Gedanken: die erstgenannte, insofern sie richtig empfindet,
dass ohne jegliche zeitliche Schranke in dieser Frage nicht auszukommen
ist; die zweite, insofern sie erkennt, dass die von den
Gegnern behaupteten Fristen willkürlich und nicht zu begründen
sind. Keine der bisherigen Lehren verdient aber volle Zustimmung.
In der Beantwortung der aufgeworfenen Frage hat man zu
scheiden zwischen dem Akte der Sanktion, der dem Stadium der
Bildung des staatlichen Gesetzgebungswillens angehört, einerseits
und den Akten der Ausfertigung und Verkündigung, welche dem
bereits fertigen staatlichen Gesetzbebungswillen die Rechtswirksamkeit
verschaffen sollen, andererseits. Auffallenderweise ist eine
v. Rönne, Staatsrecht des Deutschen Reichs, 2. Aufl., Bd. II S. 51, Staatsrecht
der preussischen Monarchie, 4. Aufl,, Bd. 1 S. 392f.; Schutze, Lehrbuch
des deutschen Staatsrechts Bd. II S. 120.
2 (4. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, 4. Aufl., S. 496;
Roru, Rosın, v. STENGEL, UÜLBRICH an den bei Meyer a. a. O. Note 15 angegebenen
Orten; Arnpt, Verfassung des Deutschen Reichs 8. 131.
3 FLEISCHMANN, Weg der Gesetzgebung in Preussen 8. 31, &Of., 86ff.;
GERBER, Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrechts, 1. Aufl., S. 142;
JELLINEK, Gesetz und Verordnung 8. 330f.; Sarwkx, Staatsrecht des Königreichs
Württemberg Bd. II 8. 62; Scuwarz, Verfassungsurkunde für den
preussischen Staat 9. 202f.; SEUFFERT, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
Bd. XIV 8.607 fl.; v. SeypeL, Kommentar zur Reichsverfassung,
2.Aufl.,S. 117 ff.; H. A. ZacHaRIAE, Deutsches Staats- und Bundesrecht, 3. Aufl.,
Bd. II S. 177ff., ZosprL, Grundsätze des allgemeinen und deutschen Staatsrechts,
4. Aufl, Bd. II S. 453ff.