Full text : Der Gemeindebeamte.

346  XXV.  Geschäftsführung  und  Aktenwesen.

der  Sachbetreff,  desgleichen  oben  und  unten  das  Akten—
zeichen,  d.  h.  die  Bezeichnung  im  Abtenrepertorium,
ferner  der  Name  der  Behörde  und  ev.  die  Geschäftsstelle
deutlich  anzugeben.  Vor  dem  ersten  Blatte  ist  ein  sachlich
  geführtes  Inhaltsverzeichnis  zu  unterhalten.  Die
eingehenden  Schriftstüchke  werden  beim  Einheften  oben
mit  fortlaufenden  Zahlen  versehen;  jedes  Blatt  erhält
eine  Zahl,  die  Seiten  als  solche  werden  nicht  numeriert:
die  zweite  unnumerierte  Seite  bezeichnet  man  z.  B.  als
Bl.  11b.  Ein  Aktenstückh  soll  nicht  mehr  als  200  Blätter
enthalten;  auf  dem  neuanzulegenden  Bande  ist  neben
der  Aktenausschrift  der  Bermerk:  Band  II  anzubringen.

Minderwichtige  Schriftstüche,  insbesondere  sofern  sie
Angelegenheiten  von  vorübergehender  Bedeutung  betreffen,
  werden  nicht  in  festen  Akten,  sondern  nur  in
Aktenheften  (Faszikeln)  zusammengefaßt,  so  einzelne  Straf--,
Beschwerde-,  Zwangsvollstrechungs-,  Invalidensachen
u.  dgl.  Aktenhefte  werden  in  der  Regel  nicht  ins
Aktenverzeichnis  eingetragen.

Alle  Schriftstüchke,  die  weder  auf  einen  Vorgang  Bezug
  haben,  noch  eine  Fortsetzung  erwarten  lassen,  werden
in  Sammelakten  zusammengefaßt.

Ist  ein  Aktenstück  an  eine  auswärtige  Behörde
(insbesondere  Oberbehörde)  gesendet  worden  und  gehen
in  der  Zwischenzeit  Schriftstüche  zu  der  betreffenden
Sache  ein,  so  wird  ein  Zwischenaktenheft  (Interimsaktenheft)
  angelegt.  Gehen  die  Hauptakten  wieder  ein,
so  werden  die  Zwischenabten  —  ohne  den  Umschlag  —
darin  eingeheftet.

Aktenstücke  von  vorübergehender  Bedeutung  (Akten.
die  lediglich  eine  vorübergehende  Beziehung  auf  einzelne
Beteiligte  oder  auf  Gesetze  und  Einrichtungen  haben,  die
bereits  außer  Wirksamkeit  getreten  sind),  so  Armenunterstützungs-,
  Zwangsvollstrechungs-,  Requisitionssachen
u.  dgl.,  Können,  je  nach  Beschluß  der  betreffenden  Gemeindeverwaltung,
  nach  drei  bis  fünf  Jahren  makuliert,
d.  h.  in  einer  Papiermühle  eingestampft  werden.  Akten
von  dauernder  Bedeutung,  insbesondere  Bau-,  Grund-