346 XXV. Geschäftsführung und Aktenwesen.
der Sachbetreff, desgleichen oben und unten das Akten—
zeichen, d. h. die Bezeichnung im Abtenrepertorium,
ferner der Name der Behörde und ev. die Geschäftsstelle
deutlich anzugeben. Vor dem ersten Blatte ist ein sachlich
geführtes Inhaltsverzeichnis zu unterhalten. Die
eingehenden Schriftstüchke werden beim Einheften oben
mit fortlaufenden Zahlen versehen; jedes Blatt erhält
eine Zahl, die Seiten als solche werden nicht numeriert:
die zweite unnumerierte Seite bezeichnet man z. B. als
Bl. 11b. Ein Aktenstückh soll nicht mehr als 200 Blätter
enthalten; auf dem neuanzulegenden Bande ist neben
der Aktenausschrift der Bermerk: Band II anzubringen.
Minderwichtige Schriftstüche, insbesondere sofern sie
Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung betreffen,
werden nicht in festen Akten, sondern nur in
Aktenheften (Faszikeln) zusammengefaßt, so einzelne Straf--,
Beschwerde-, Zwangsvollstrechungs-, Invalidensachen
u. dgl. Aktenhefte werden in der Regel nicht ins
Aktenverzeichnis eingetragen.
Alle Schriftstüchke, die weder auf einen Vorgang Bezug
haben, noch eine Fortsetzung erwarten lassen, werden
in Sammelakten zusammengefaßt.
Ist ein Aktenstück an eine auswärtige Behörde
(insbesondere Oberbehörde) gesendet worden und gehen
in der Zwischenzeit Schriftstüche zu der betreffenden
Sache ein, so wird ein Zwischenaktenheft (Interimsaktenheft)
angelegt. Gehen die Hauptakten wieder ein,
so werden die Zwischenabten — ohne den Umschlag —
darin eingeheftet.
Aktenstücke von vorübergehender Bedeutung (Akten.
die lediglich eine vorübergehende Beziehung auf einzelne
Beteiligte oder auf Gesetze und Einrichtungen haben, die
bereits außer Wirksamkeit getreten sind), so Armenunterstützungs-,
Zwangsvollstrechungs-, Requisitionssachen
u. dgl., Können, je nach Beschluß der betreffenden Gemeindeverwaltung,
nach drei bis fünf Jahren makuliert,
d. h. in einer Papiermühle eingestampft werden. Akten
von dauernder Bedeutung, insbesondere Bau-, Grund-