Gesetzsammlung
das Fürstenthum Ras Aelterer Linie.
M2
laeheben am 3. *s2 1070)
4. s·Bekannt vom 24. März 1
die Sähzekehienn der . zu dem Gesetze über das Fwese
des Deutschen Neichs betreffend.
Von Fürstlicher Landesregierung allhier wird die Postordnung zu dem Gesetze über
das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, welche am 1. April dieses
Jahres an Stelle der bis dahin gültigen Postordnung vom 18. December 1874 (Gesetzsammlung
v. 1874 S. 59) in Kraft tritt, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 24. März 1879. !ii
Fürstlich Neuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
" C. Perthes.
postordnung
vom 8. März 1879.
bschnitt l. Postsendungen.
4 II. Estafettensendungen.
öschnitt III. Personenbeförderung mittels der Posten.
schnitt IV. Extrapost. und Kurierbeförderung.
Auf Grund der Vorschrift des §. 50 des Gesetes über das Postwejen vom 28.
Oktober 1871 wird nachstehende Postordnung erlassen.
Abschnitt 1.
Postsendungen.
S. 1
1 Die Postsendungen müssen den nachsolgenden Bestimmungen entsprechend verpackt,
5' „rrscheoffe und mit Aufschrift versehen sein.
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