Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Gesetzsammlung
das  Fürstenthum  Ras  Aelterer  Linie.
M2

laeheben  am  3.  *s2  1070)
4.  s·Bekannt  vom  24.  März  1
die  Sähzekehienn  der  .  zu  dem  Gesetze  über  das  Fwese
des  Deutschen  Neichs  betreffend.

 

Von  Fürstlicher  Landesregierung  allhier  wird  die  Postordnung  zu  dem  Gesetze  über
das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,  welche  am  1.  April  dieses
Jahres  an  Stelle  der  bis  dahin  gültigen  Postordnung  vom  18.  December  1874  (Gesetzsammlung
  v.  1874  S.  59)  in  Kraft  tritt,  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Greiz,  am  24.  März  1879.  !ii
Fürstlich  Neuß-Pl.  Landesregierung.
Faber.
"  C.  Perthes.

postordnung
vom  8.  März  1879.

bschnitt  l.  Postsendungen.
4  II.  Estafettensendungen.
öschnitt  III.  Personenbeförderung  mittels  der  Posten.
schnitt  IV.  Extrapost.  und  Kurierbeförderung.

Auf  Grund  der  Vorschrift  des  §.  50  des  Gesetes  über  das  Postwejen  vom  28.
Oktober  1871  wird  nachstehende  Postordnung  erlassen.

Abschnitt  1.
Postsendungen.

S.  1
1  Die  Postsendungen  müssen  den  nachsolgenden  Bestimmungen  entsprechend  verpackt,
5'  „rrscheoffe  und  mit  Aufschrift  versehen  sein.
2