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Schiffs in das Schiffsregister und das Certifikat durch ein von dem
Preußischen Konsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigenthums-Ueberganges
sich befindet, über den Erwerb des Rechts, die Preuhiche
Flagge zu führen, ertheiltes Attest, jedoch nur für die Dauer eines
Jallss seit dem Tage der Ausstellung des Attestes, ersetzt werden.
Artikel 33. J. 8.
Tritt in den Thatsachen) welche in dem F. 4. bezeichnet sind, nach
der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister eine Veränderung ein,
so hat der Rheder dieselbe binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages,
an welchem er von ihr Kenntniß ehnien hat, dem das Schiffsregister
führenden Gericht zum Zweck der Befolgung der Vorschriften des Artikels
436. des Handelsgesetzbuchs anzuzeigen und nachzuweisen. Dasselbe
ilt, wenn eine Thatsache eintritt, welche nach dem zweiten Absatz des
rtikels 436. des Handelsgesetzbuchs die Löschung des Schiffs im Schiffsregister
und die Srückliestean des Certifikats erforderlich macht.
Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisung liegt ob:
1) wenn eine Rhederei besteht, allen Mitrhedern;
2) wenn eine Aktiengesellschaft Nbeder oder Mitrheder ist, für dieselbe
allen Mitgliedern des Vorstandes;
3) wenn eine andere Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für
dieselbe allen persönlich huftenden Gesellschaftern;
4) wenn die Veränderung in einem Eigenthumswechsel besteht, wodurch
das Recht des Schiffs, die Preußische Flagge zu führen, nicht
berührt wird, dem neuen Erwerber des Schiffs oder der Schiffspart.
Artikel 53. §. 9.
Wer eine nach dem vorstehenden Paragraphen ihm obliegende
Verpflichtung binnen der sechswöchentlichen Frist nicht erfullt, wird mit
Geldbuße bis zu Einhundert Thalern bestraft, sofern er nicht beweist,
daß er ohne sein Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselbe zu
erfüllen; die Strafe tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Frist die
Verpflichtung von einem Mitverpflichteten erfüllt ist.
g. 3.
Insoweit aus den 88. 1. und 2. dieser Verordnung sich nicht ein Anderes
ergiebt, bleiben die in dem vormaligen Königreich Hannover in Ansehung der
Führung des Schiffsregisters und in Ansehung der Führung der Schiffspapiere
bestehenden Vorschriften, insbesonderere die Vorsshris über die zur Eiutreung
in das Schiffsregister nichtverpflichteten Schiffe in Geltung, vorbehaltich
ihrer Aenderung durch minsttere ee Anordnung, sofern sie auf einer solchen
beruhen.
r. 6517.) F. 4.