Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Schiffs  in  das  Schiffsregister  und  das  Certifikat  durch  ein  von  dem
Preußischen  Konsul,  in  dessen  Bezirk  das  Schiff  zur  Zeit  des  Eigenthums-Ueberganges
  sich  befindet,  über  den  Erwerb  des  Rechts,  die  Preuhiche
Flagge  zu  führen,  ertheiltes  Attest,  jedoch  nur  für  die  Dauer  eines
Jallss  seit  dem  Tage  der  Ausstellung  des  Attestes,  ersetzt  werden.

Artikel  33.  J.  8.

Tritt  in  den  Thatsachen)  welche  in  dem  F.  4.  bezeichnet  sind,  nach
der  Eintragung  des  Schiffs  in  das  Schiffsregister  eine  Veränderung  ein,
so  hat  der  Rheder  dieselbe  binnen  sechs  Wochen  nach  Ablauf  des  Tages,
an  welchem  er  von  ihr  Kenntniß  ehnien  hat,  dem  das  Schiffsregister
führenden  Gericht  zum  Zweck  der  Befolgung  der  Vorschriften  des  Artikels
  436.  des  Handelsgesetzbuchs  anzuzeigen  und  nachzuweisen.  Dasselbe

ilt,  wenn  eine  Thatsache  eintritt,  welche  nach  dem  zweiten  Absatz  des
rtikels  436.  des  Handelsgesetzbuchs  die  Löschung  des  Schiffs  im  Schiffsregister
  und  die  Srückliestean  des  Certifikats  erforderlich  macht.

Die  Verpflichtung  zu  der  Anzeige  und  Nachweisung  liegt  ob:

1)  wenn  eine  Rhederei  besteht,  allen  Mitrhedern;

2)  wenn  eine  Aktiengesellschaft  Nbeder  oder  Mitrheder  ist,  für  dieselbe
allen  Mitgliedern  des  Vorstandes;

3)  wenn  eine  andere  Handelsgesellschaft  Rheder  oder  Mitrheder  ist,  für
dieselbe  allen  persönlich  huftenden  Gesellschaftern;

4)  wenn  die  Veränderung  in  einem  Eigenthumswechsel  besteht,  wodurch
das  Recht  des  Schiffs,  die  Preußische  Flagge  zu  führen,  nicht
berührt  wird,  dem  neuen  Erwerber  des  Schiffs  oder  der  Schiffspart.

Artikel  53.  §.  9.

Wer  eine  nach  dem  vorstehenden  Paragraphen  ihm  obliegende
Verpflichtung  binnen  der  sechswöchentlichen  Frist  nicht  erfullt,  wird  mit
Geldbuße  bis  zu  Einhundert  Thalern  bestraft,  sofern  er  nicht  beweist,
daß  er  ohne  sein  Verschulden  außer  Stande  gewesen  sei,  dieselbe  zu
erfüllen;  die  Strafe  tritt  nicht  ein,  wenn  vor  Ablauf  der  Frist  die
Verpflichtung  von  einem  Mitverpflichteten  erfüllt  ist.

g.  3.

Insoweit  aus  den  88.  1.  und  2.  dieser  Verordnung  sich  nicht  ein  Anderes
ergiebt,  bleiben  die  in  dem  vormaligen  Königreich  Hannover  in  Ansehung  der
Führung  des  Schiffsregisters  und  in  Ansehung  der  Führung  der  Schiffspapiere
bestehenden  Vorschriften,  insbesonderere  die  Vorsshris  über  die  zur  Eiutreung

  in  das  Schiffsregister  nichtverpflichteten  Schiffe  in  Geltung,  vorbehaltich
  ihrer  Aenderung  durch  minsttere  ee  Anordnung,  sofern  sie  auf  einer  solchen
beruhen.

r.  6517.)  F.  4.