Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

8  1882.

Zur  Leitung  des  Verfahrens  können  besondere  Kommissare  bestellt  werden.

Die  Mitwirkung  der  Thierärzte,  welche  vom  Staate  angestellt  sind  oder  deren
Anstellung  vom  Staate  bestätigt  ist  (beamtete  Thierärzte),  richtet  sich  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes.  An  Stelle  derselben  können  im  Falle  ihrer  Behinderung
oder  aus  sonstigen  dringenden  Gründen  andere  approbirte  Thierärzte  zugezogen
werden.  Die  letzteren  sind  innerhalb  des  ihnen  ertheilten  Auftrages  befugt  und
verpflichtet,  diejenigen  Amtsverrichtungen  wahrzunehmen,  welche  in  diesem  Gesetze
den  beamteten  Thierärzten  übertragen  sind.

Die  näheren  Beslimmungen  über  das  Verfahren,  über  die  Zuständigkeit  der
Behörden  und  Beamten  und  über  die  Bestreitung  der  durch  das  Verfahren  entstehenden
  Kosten  sind  von  den  Einzelstaaten  zu  treffen.

8.  3.

Rücksichtlich  der  Pferde  und  Proviantthiere,  welche  der  Militäwerwaltung  angehören,
  bleiben  die  Maßregeln  zur  Ermittelung  und  Unterdrückung  von  Seuchen,
soweit  davon  nur  das  Eigenthum  dieser  Verwaltung  betroffen  wird,  den  Militärbehörden
  überlassen.  «

Dieselben  Befugnisse  können  den  Vorständen  der  militärischen  Remontedepots
auch  rücksichtlich  der  dazu  gehörigen  Rindvieh=  und  Schafbestände,  sowie  den  Vorständen
  der  landesherrlichen  und  Staategestüte  rücksichtlich  der  in  diesen  Gestüten
aufgestellten  Pferde  von  den  Landesregierungen  übertragen  werden.

In  den  beiden  Fällen  (Absatz  1  und  2)  finden  die  ferneren  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  sinngemäße  Anwendung.

Die  Militärbehörden  haben  die  Polizeibehörden  der  Garnison,  der  Kantonnements
  und  des  Marschortes  von  dem  Austreten  eines  Seuchenverdachts  und  von
dem  Ausbruche  einer  Seuche  sofort  zu  benachrichtigen  und  von  dem  Verlaufe  sowie
dem  Erlöschen  der  Seuche  in  Kenntniß  zu  setzen.

In  gleicher  Weise  haben  die  Vorstände  der  bezeichneten  Remontedepots  und
Gestute  die  Polizeibehörde  des  Orts  zu  verständigen,  wenn  ihnen  die  Maßregeln
zur  Ermittelung  und  Unterdrückung  von  Seuchen  übertragen  worden  sind.

8.  4.
Dem  NReichskanzler  liegt  ob,  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  der  auf
Grund  desselben  erlassenen  Anordnungen  zu  überwachen.  ⅜.
Tritt  die  Seuche  in  einer  solchen  Gegend  des  Reichsgebiets  oder  in  solcher
Ausdehnung  auf,  daß  von  den  zu  ergreifenden  Maßregeln  nothwendig  die  Gebiete