Reichsgerichiliche Entscheldungen. 207
Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins beantragt.
Der Vertreter der Beklagten hat sich mit diesem
Antrag einverstanden erklärt. Es ist hierauf ein neuer
Verhandlungstermin anberaumt, zugleich aber der Beklagten
auf Grund von § 48 des Gerichtskostengesetzes
eine Strafgebühr in Höhe der vollen Verhandlungsgebühr
auferlegt worden. Das Oberlandesgericht hat angenommen,
daß die Vertagung durch die Beklagte verschuldet
sei, weil die vorbereitenden Schriftsätze derselben zu spät
vorgebracht seien, um rechtzeitige Erklärungen des Klägers
zu ermöglichen. .
Die Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluß
ist begründet.
Die Verhängung einer Strafgebühr nach § 48 des
Gerichtskostengesetzes wegen verschuldeter Veranlassung
einer Vertagung setzt voraus, daß entweder die Verhandlung
über die Sache selbst gemäß § 128 der Civilprozeßordnung
begonnen hat, oder daß dem Vertagungsantrag
widersprochen ist. so daß das Gericht über denselben zu
befinden hat. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die
Vertreter der Parteien lediglich zu dem Behuf in der
mündlichen Verhandlung erscheinen, um ihre Uebereinstimmung
in Bezug auf die Vertagung zu konstatiren,
so liegt die Sache ebenso, wie wenn eine Verlegung des
Termins vereinbart wäre. Der Vertagungsantrag und
die Zustimmung des Gegners zu demselben ist in diesem
Fall nur die Form, in welcher die Vereinbarung kundgegeben
wird. An dieser Sachlage wird dadurch nichts
geändert, daß das Protokoll vom 22. November 1887
den Vermerk enthält, daß über den Vertagungsantrag
des Klägers mündlich verhandelt ist. Daß es nicht der
Sinn des Gesetzes ist, in einem solchen Fall die Strafgebühr
eintreten zu lassen, wird in der von der Reichstagskommission
zum § 48 protokollirten Erklärung ausdrücklich
ausgesprochen, ergibt sich aber auch, abgesehen