Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

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im  psychologischen  Sinne  einem  Gemeinwesen  selbst  zuzuschreiben,
  ist  eine  mystische,  unklare  Idee,  ein  Erbtheil  der  organischen
  Staatslehre,  eine  Consequenz  der  Verquickung  philosophischer
  und  politischer  Probleme  mit  juristischen  Thatsachen.
Mögen  sich  auch  noch  so  viele,  noch  so  starke  unsichtbare  Fäden
vom  Wollen  und  der  That  des  Indiduums  rückwärts  nach  jenen
Factoren  spinnen,  welche  dieses  Wollen  beeinflusst  und  bedingt
haben,  der  Jurist  hat  sich  in  die  Betrachtung  dieser  Sphäre  nicht
zu  mischen,  dieselbe  dem  Politiker  und  Philosophen  zu  überlassen;
  für  den  Juristen  kommen  ausschliesslich  jene  Thatbestände
in  Betracht,  welche  rechtliche  Folgen  nach  sich  ziehen,  er
hat  ausschliesslich  Willen  und  That  des  Individuums  zu  betrachten,
  dessen  Willen  für  das  Gemeinwesen  rechtlich  bestimmend
  ist;  dieses  ist  desshalb  das  Subject  des  Willens  des
Gemeinwesens  166).

Wenn  daher  van  KRIEKEN!®”)  gegen  die  organische  Staatslehre
  die  Thatsache  eingewendet  hatte,  dass  der  physische  Organismus
  durch  einen  einzigen  Willen  beseelt  werde,  der  Verbandsorganismus
  aber  eine  Mehrheit  von  Willen  haben  könne,  so  leitet
ihn  dabei  der,  wenn  auch  nicht  klar  zum  Ausdruck  gebrachte  Gedanke,
  dass  sich  diese  Mehrheit  von  Willen  mit  dem  Persönlichkeitsbegriffe
  nicht  vertrage.  Und  in  der  That,  wenn  man  als  Persönlichkeit
  jeden  Willen  betrachtet,  der  rechtlich  wirksam  werden
kann,  so  ist  gegen  van  KRIEREN’s  Ausführungen  nichts  einzuwenden.
Der  Streich,  den  er  gegen  die  organische  Theorie  zu  führen
gedachte,  hat  sonach  nur  das  Willensdogma  getroffen.

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sich  dies  anders,  so  hätte  es  sich  schon  ereignet  oder  könnte  sich  ereignen,
dass  zwei  Staaten,  die  in  Personal-  oder  Real-Union  mit  einander  stehen,
einen  Krieg  gegen  einander  führten.  Pre&uss  könnte  auch  die  Geschichte  von
dem  Regiments-Commandeur,  der,  zeitweilig  berufen,  gleichzeitig  die  Geschäfte
  des  Stationseommandos  zu  versehen,  in  diesen  Eigenschaften  eine
grimmige  Fehde  zwischen  beiden  Behörden  hervorrief,  unmöglich  —  als
Anekdote  betrachten.  —  !%)  Die  organische  Staatslehre  1873.  —  '°)  Man
spricht  ja  in  untechnischem  Sinne  auch  von  einer  „Organisation*  des  Credites,