Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Der  requirirte  Obertaxator  darf  bei  der  ursprünglichen  Mietherhebung  in
der  betreffenden  Gemeinde  nicht  betheiligt  gewesen  sein.  Die  beiden  Taratoren
können  aus  der  Zahl  der  bei  der  ursprünglichen  Mietherhebung  thätig  gewesenen
Taxatoren  genommen  werden.

Art.  7.

An  Stelle  des  F.  33  des  Haussteuergesetzes  treten  folgende  Bestimmungen:

J.

Eine  örtliche  Revision  der  Haussteuer  kann  sowohl  von  den  Betheiligten
als  von  der  Steuerbehörde  beantragt  werden,  wenn  die  Verhältnisse,  unter
welchen  in  einer  Gemeinde  entweder  die  Mieth=  oder  die  Arealsteuer  (§.  4  lit.  a
und  b  des  Gesetzes)  eingeführt  worden  ist,  sich  so  wesentlich  veränderten,  daß
eine  dieser  Gattungen  an  die  Stelle  der  anderen  zu  treten  hat.

Die  Entscheidung  hierüber  steht  der  einschlägigen  Regierungsfinanzkammer
in  kollegialer  Berathung  zu,  welche  vorher  das  Gutachten  der  Landrathsversammlung
  zu  erholen  hat.  Gegen  dieselbe  steht  den  betheiligten  Steuerpflichtigen,
der  Verwaltung  der  betreffenden  politischen  Gemeinde  und  dem  Landrathsausschusse
  binnen  vierzehntägiger  unerstrecklicher  Frist  Berufung  an  das  Staatsministerium
  der  Finanzen  zu.  Die  Eröffnung  der  Entscheidung  erfolgt  an  die
Gemeindeverwaltung  und  den  Landrathsausschuß  durch  schriftliche  Mittheilung,
an  die  Steuerpflichtigen  im  Wege  der  in  herkömmlicher  Weise  vollzogenen  Bekanntmachung
  durch  den  Bürgermeister  der  betreffenden  Gemeinde.

II.

In  Gemeinden  oder  Ortschaften,  in  welchen  die  Miethsteuer  eingeführt  ist,
findet  eine  Revision  derselben,  in  der  XVI.  Finanzperiode  beginnend,  statt,
wenn  sie  von  der  einschlägigen  Regierungsfinanzkammer  angeordnet  oder  von
der  betreffenden  Gemeindevertretung  (in  Orten  mit  magistratischer  Verfassung