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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 14. —
(Nr. 6550.) Verordnung, betreffend die Anstellung der Justizbeamten in den neu erworbenen
Landestheilen. Vom 8. Februar 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen für das Gebiet der neu erworbenen Landestheile, was folgt:
S. 1.
Wer in den älteren Provinzen der Preußischen Monarchie die dritte jurf ische
Prüfung bestanden hat, ist befähigt, auch in den neu erworbenen Landestheilen
das Amt eines Richters, Advokaten, Anwalts, Notars oder Beamten der Staatsbehörde
zu bekleiden.
Ingleichen können Justizbeamte, welche mn einem der neuen Landestheile
die Befähigung zum Richteramte erlangt haben, in jedem anderen derselben als
Richter, Advokaten, Anwalte, Notäre oder Beamte ber Staatsbehörde angestellt
werden.
Für die Ernemung zum etatsmäßigen Mitgliede eines Obergerichts,
Appellationsgerichts oder Ober-Appellationsgerichts ist jedoch außerdem erforderlich,
daß der Beamte mindestens vier Jahre als etatsmäßiger Richter oder als
Beamter der Staatsanwaltschaft in den älteren Provinzen oder in einem der
neuen Landestheile definitiv angestellt gewesen ist.
G. 2.
Wer mindestens vier Jahre die Stelle eines ordentlichen Professors der
juristischen Fakultät bei einer Preußischen Universität bekleidet hat, kann zum etatsmäßigen
Mitgliede eines jeden Gerichts ernannt werden, ohne daß die Ablegung
der * Richter vorgeschriebenen Prüfung oder der Rachweis einer praktischen
Beschäftigung als solcher während eines bestimmten Zeitraums erforderlich ist.
g. 3.
Das Recht der Provinziallandschaften im ehemaligen Königreich Hannover,
Räthe des Ober-Appellationsgerichts in Celle zu präsentiren, wird aufgehoben.
Johrgong 1867. (TNr. 6550—6551.) 29 Bei
Ausgegeben zu Berlin den 22. Februar 1867.