Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  14.  —

 

(Nr.  6550.)  Verordnung,  betreffend  die  Anstellung  der  Justizbeamten  in  den  neu  erworbenen
Landestheilen.  Vom  8.  Februar  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  für  das  Gebiet  der  neu  erworbenen  Landestheile,  was  folgt:

S.  1.

Wer  in  den  älteren  Provinzen  der  Preußischen  Monarchie  die  dritte  jurf  ische
Prüfung  bestanden  hat,  ist  befähigt,  auch  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen
das  Amt  eines  Richters,  Advokaten,  Anwalts,  Notars  oder  Beamten  der  Staatsbehörde
  zu  bekleiden.

Ingleichen  können  Justizbeamte,  welche  mn  einem  der  neuen  Landestheile
die  Befähigung  zum  Richteramte  erlangt  haben,  in  jedem  anderen  derselben  als
Richter,  Advokaten,  Anwalte,  Notäre  oder  Beamte  ber  Staatsbehörde  angestellt
werden.

Für  die  Ernemung  zum  etatsmäßigen  Mitgliede  eines  Obergerichts,
Appellationsgerichts  oder  Ober-Appellationsgerichts  ist  jedoch  außerdem  erforderlich,
  daß  der  Beamte  mindestens  vier  Jahre  als  etatsmäßiger  Richter  oder  als
Beamter  der  Staatsanwaltschaft  in  den  älteren  Provinzen  oder  in  einem  der
neuen  Landestheile  definitiv  angestellt  gewesen  ist.

G.  2.

Wer  mindestens  vier  Jahre  die  Stelle  eines  ordentlichen  Professors  der
juristischen  Fakultät  bei  einer  Preußischen  Universität  bekleidet  hat,  kann  zum  etatsmäßigen
  Mitgliede  eines  jeden  Gerichts  ernannt  werden,  ohne  daß  die  Ablegung
der  *  Richter  vorgeschriebenen  Prüfung  oder  der  Rachweis  einer  praktischen
Beschäftigung  als  solcher  während  eines  bestimmten  Zeitraums  erforderlich  ist.

g.  3.

Das  Recht  der  Provinziallandschaften  im  ehemaligen  Königreich  Hannover,
Räthe  des  Ober-Appellationsgerichts  in  Celle  zu  präsentiren,  wird  aufgehoben.
Johrgong  1867.  (TNr.  6550—6551.)  29  Bei

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Februar  1867.