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bätten fordern koͤnnen. Nun war's also ganz Sache der
Zellischen Prinzen, Grubenhagem’'sche Appertinenzstücke aufzusuchen.
Nun fiel Alles, was noch aufgefunden werden konnte,
der Stammlinie des heutigen hannöverischen Hauses zu. Nun
hatten die Herzoge von Zelle, deren damals uneinsjüngster
Bruder der Stammherr des hannöverischen Hauses wurde, ein
unverkennbares Recht an die Hälfte des Rammelsberges, ob
auch weder er, noch ihre Räthe dieses Recht ahnten. Und
wenn sie es nicht bald muthmaßten oder klar sahen, so ward
die alte Verwirrung durch einen neuen Vorfall bald noch verwirrter;
wenn sie ihren von Grubenhagen ererbten halben
Rammelsberg nicht bald aus der Verpfändung von Wolfenbüttel
zurückforderten, so war die Verwirrung bald so groß,
daß man kaum noch zurückfordern konnte, so klar auch stets
das alte Recht blieb.
Kaum waren's nämlich sechzehn Jahre, seitdem jenes von
Grubenhagen herstammende Recht ein Recht der Stammväter
des haundverischen Hauses geworden, so starb Herzog Friedrich
Ulrich von Wolfenbüttel, ) und mit ihm erlbschte der
ganze Stamm des weiland machtigen mittel-braunschweigischen
Hauses. Sein Erbe ward getheilt zwischen dem
Stammvater des hannöverischen Hauses, dem
Stammvater des heutigen wolfenbüttel'schen
Hauses und einigen damals noch lebenden Haarburgischen
Prinzen.
Auch die Bergwerke, die anfangs in Gemeinschaft blieben,
wurden endlich getheilt,,?) und Hannover, das seinen
halben Rammelsberg nie zur gemeinschaftlichen Theilungsmasse
hätte kommen lassen sollen, theilte endlich noch mit
dem Stammvater des heutigen wolfenbüttel'schen Hauses, was
klar und wahr, sobald nur Hannover ungefähr 14,000 Rh. Gg.
zur gemeinschaftlichen Erbschaftsmasse einlegte, unbestreitbares
hanndverisches Eigenthum gewesen.
*) 1634.
*“) S. den Vergleich Hildesheim 12. Mai 1649, in v. Selchow
Magazin Thl. 1. S. 46.