474 Communicatio ad camerem.
Dieser Satz bedarf keines Beweises. Hat das Gesetz,
und dieses ist hier der Fall, den Rechtsbestand
eines Vertrages von der Erfüllung einer gewissen
Formalität, hier der Eintragung in das Gerichtsprotokoll,
mit abhängig gemacht, so ist der Vertrag,
wenn die vorgeschriebene Form nicht beobachtet
wurde, eben so nichtig, als er es im Falle der
mangelnden Einwilligung oder der fehlenden persönlichen
Befähigung zu einem Rechtsgeschäfte ist.
C. 5 de leg. et const. (1, 14) C. 17 de
side instrum. (4, 21). Savigny System
Bd. IV S. 549.
Die Nichtigkeit des Vertrages braucht nicht
erst vom Gesetze ausgesprochen zu werden, sie ist
die sich von selbst verstehende Folge des Mangels
irgend einer zur Existenz desselben nothwendigen
Bedingung. "1
Es ist demnach widersinnig, die Nothwendigkeit
der gerichtlichen Vertrags-Protokollirung als
eines Essentiale der Vertragsgültigkeit anzuerkennen,
und dennoch die Klage auf deren Verwirklichung für
zulässig anzunehmen. So lange der Vertrag über
ein Immobile nicht gerichtlich beurkundet ist, hat
er seine Perfektion ut erlangt, und gibt demzufolge
auch kein Klagerecht.
OAGE. v. 6. Sept. 1855 in S. Simon und
Heinrich Steiner w. Erasmus Schuier
3.
Communicatlo ad cameram; ihr Unterbleiben eine heilbare
Nulltät.
Der Besitzer eines lehenbaren Rittergutes hatte
im März 1848 mit seinen Grundholden einen Vertrag
abgeschlossen, den er später wieder mit einer
Reszissionsklage als abgedrungen durch Furcht und