Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Die  Aechtheit  vorstehender  Urkunde  beglaubigt
Stuttgart,  den  ten  189

Im  Auftrag  des  Ministeriums  des  Innern:
Jür  den  Kanzleidirektor:

Die  Aechtheit  vorstehender  Urkunde  beglaubigt
Stuttgart,  den  ten  189

Im  Auftrag  des  Staatsministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Jür  den  Kanzleidirektor:

von  dem  Zeitpumkte  des  Ablaufs  dieser  Papiere  an  gerechnet.  Sie  wird  unterbrochen  durch  die  Eintragung  in  die
Matrikel  eines  Bundeskonsulats.  Ihr  Lauf  beginnt  von  Neuem  mit  dem  auf  die  Löschung  in  der  Matrikel
folgenden  Tage.
Der  hiernach  eingetretene  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  unter
väterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder,  soweit  sie  sich  bei  dem  Ehemanne,  beziehungsweise  Vater  befinden.
Abs.  1  und  2  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der
Bumdes=  und  Staatsangehörigkeit.)